GATT 1994 Art. X

Teil II

Art. X Veröffentlichung und Anwendung von Handelsvorschriften

1. Die bei einer Vertragspartei geltenden Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen von allgemeiner Bedeutung, welche die Tarifierung oder die Ermittlung des Zollwertes von Waren, die Sätze von Zöllen, Abgaben und sonstigen Belastungen, die Vorschriften, Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr sowie die Überweisung von Zahlungsmitteln für Einfuhren oder Ausfuhren betreffen oder sich auf den Verkauf, die Verteilung, Beförderung, Versicherung, Lagerung, Überprüfung, Ausstellung, Veredlung, Vermischung oder eine andere Verwendung dieser Waren beziehen, werden unverzüglich so veröffentlicht, daß Regierungen und Wirtschaftskreise sich mit ihnen vertraut machen können. Internationale handelspolitische Vereinbarungen, die zwischen der Regierung oder einer Regierungsstelle einer Vertragspartei und der Regierung oder einer Regierungsstelle einer anderen Vertragspartei in Kraft sind, werden ebenfalls veröffentlicht. Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

2. Eine Vertragspartei darf eine von ihr getroffene Maßnahme von allgemeiner Bedeutung, die eine Erhöhung der Sätze der auf Grund bestehender und einheitlicher Übung auferlegten Zölle oder sonstiger Einfuhrbelastungen bewirkt, oder die zur Anwendung neuer oder erschwerender Vorschriften, Beschränkungen oder Verbote für die Einfuhr oder für die Überweisung von Zahlungsmitteln für Einfuhren führt, nicht vor ihrer amtlichen Veröffentlichung in Kraft setzen.

3.

  1. Jede Vertragspartei wird alle ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Entscheidungen der in Absatz 1 genannten Art einheitlich unparteiisch und gerecht anwenden.

  2. Jede Vertragspartei wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsakte in Zollangelegenheiten unverzüglich zu überprüfen und richtigzustellen. Diese Gerichte und Verfahren müssen von den Verwaltungsbehörden unabhängig sein; ihre Entscheidungen müssen von den genannten Behörden durchgeführt werden und für deren Tätigkeit maßgebend sein, sofern nicht bei einem Gericht höherer Instanz innerhalb der für Importeure vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel eingelegt wurde; der Zentralbehörde einer solchen Verwaltung steht es jedoch frei, Schritte zu unternehmen, um die Überprüfung der Angelegenheit in einem anderen Verfahren zu erreichen, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, daß die Entscheidung den bestehenden Rechtsgrundsätzen oder dem Sachverhalt nicht entspricht.

  3. Die Bestimmungen unter Buchstabe b) erfordern nicht die Beseitigung oder die Ersetzung der am Tage des Datums dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Verfahren, die tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung der Verwaltungsakte gewährleisten, selbst wenn solche Verfahren nicht vollständig oder formell von den Verwaltungsbehörden unabhängig sind. Jede Vertragspartei, die solche Verfahren anwendet, wird darüber den VERTRAGSPARTEIEN auf Antrag ausführlich Auskunft erteilen, damit sie feststellen können, ob diese Verfahren den Vorschriften dieses Buchstaben entsprechen.

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DAAAH-42825