GATT 1994 Art. XXVI

Teil III

Art. XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

1. Dieses Abkommen trägt das Datum des .

2. Dieses Abkommen liegt zur Annahme durch jede Vertragspartei auf, die am Vertragspartei war oder Verhandlungen führte, um dem Abkommen beizutreten.

3. Dieses Abkommen ist in je einer englischen und französischen Urschrift abgefaßt, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind; es wird bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen beteiligten Regierungen beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.

4. Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, hinterlegt eine Annahmeurkunde bei dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN; dieser teilt allen beteiligten Regierungen den Tag der Hinterlegung einer jeden Annahmeurkunde sowie den Tag mit, an dem das Abkommen nach Absatz 6 in Kraft tritt.

5.

  1. Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, nimmt es für das Mutterland und für die anderen Gebiete an, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, mit Ausnahme der besonderen Zollgebiete, die sie dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN bei der Annahme notifiziert.

  2. Eine Regierung, die dem Geschäftsführenden Sekretär eine Ausnahme nach Buchstabe a) notifiziert hat, kann ihm jederzeit mitteilen, daß sich ihre Annahme künftig auf ein vorher nicht einbezogenes besonderes Zollgebiet erstreckt; diese Mitteilung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang beim Geschäftsführenden Sekretär wirksam.

  3. Besitzt oder erlangt ein Zollgebiet, für das eine Vertragspartei dieses Abkommen angenommen hat, vollständige Handlungsfreiheit in seinen Außenhandelsbeziehungen und den anderen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten, so gilt es auf Vorschlag der verantwortlichen Vertragspartei, die diesen Sachverhalt durch eine Erklärung bestätigt, als Vertragspartei.

6. Dieses Abkommen tritt zwischen den Regierungen, die es angenommen haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmeurkunden bei dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN für in Anlage H genannte Länder hinterlegt wurden, auf deren Gebiete 85 v. H. des gesamten Außenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Hundertsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage H berechnet. Die Annahmeurkunde jeder anderen Regierung wird am dreißigsten Tag nach ihrer Hinterlegung wirksam.

7. Die Vereinten Nationen werden ermächtigt, dieses Abkommen zu registrieren, sobald es in Kraft getreten ist.

Fundstelle(n):
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DAAAH-42825