GATT 1994 Art. XXI

Teil II

Art. XXI Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern eine Vertragspartei nicht daran,

  1. Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;

  2. Maßnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind

    1. in Bezug auf spaltbare Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden;

    2. beim Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie bei dem mittelbar oder unmittelbar zur Versorgung von Streitkräften dienenden Handel mit anderen Waren und Materialien;

    3. in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen;

  3. Maßnahmen auf Grund ihrer Verpflichtungen aus der Satzung der Vereinten Nationen zur Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

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DAAAH-42825