GATT 1994 Art. XXII

Teil II

Art. XXII Konsultationen

1. Jede Vertragspartei wird Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens betreffen, wohlwollend prüfen und ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben.

2. Die VERTRAGSPARTEIEN können auf Antrag einer Vertragspartei mit einer oder mehreren Vertragsparteien Konsultationen über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden konnte.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-42825