GATT 1994 Art. VI

Teil II

Art. VI Antidumping- und Ausgleichszölle

1. Die Vertragsparteien erkennen an, daß ein Dumping, durch das Waren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden, zu verurteilen ist, wenn es eine bedeutende Schädigung eines im Gebiet einer Vertragspartei bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert. Eine Ware gilt dann im Sinne dieses Artikels als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn der Preis einer von einem Land in ein anderes Land ausgeführten Ware

  1. niedriger ist als der vergleichbare Preis einer gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr, die zur Verwendung im Ausfuhrland bestimmt ist, oder

  2. bei Fehlen eines derartigen Inlandspreises niedriger ist als

    1. der höchste vergleichbare Preis einer im normalen Handelsverkehr zur Ausfuhr nach einem dritten Land bestimmten gleichartigen Ware oder

    2. die Herstellungskosten dieser Ware im Ursprungsland, zuzüglich einer angemessenen Spanne für Veräußerungskosten und Gewinn.

In jedem Falle müssen Unterschiede in den Verkaufsbedingungen und in der Besteuerung sowie sonstige die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede gebührend berücksichtigt werden.

2. Um ein Dumping unwirksam zu machen oder zu verhindern, kann eine Vertragspartei für jede Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, einen Antidumpingzoll bis zur Höhe der Dumpingspanne erheben. Dumpingspanne im Sinne dieses Artikels ist der nach Absatz 1 festgestellte Preisunterschied.

3. Für eine Ware aus dem Gebiet einer Vertragspartei, die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt wird, darf kein Ausgleichszoll erhoben werden, der den geschätzten Betrag der Prämie oder Subvention übersteigt, von der festgestellt worden ist, daß sie im Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt wird, einschließlich jeder besonderen, für die Beförderung einer bestimmten Ware gewährten Subvention. Der Begriff „Ausgleichszoll“ bedeutet einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.

4. Eine Ware aus dem Gebiet einer Vertragspartei darf bei der Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei wegen der Befreiung dieser Ware von Zöllen oder Abgaben, die eine gleichartige, zur Verwendung im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmte Ware belasten, oder wegen der Vergütung solcher Zölle oder Abgaben nicht mit einem Antidumping- oder Ausgleichszoll belegt werden.

5. Eine Ware aus dem Gebiet einer Vertragspartei darf bei der Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei nicht zugleich Antidumpingzöllen und Ausgleichszöllen unterworfen werden, um ein und demselben Zustand zu begegnen, der sich entweder aus einem Dumping oder einer Ausfuhrsubventionierung ergibt.

6.

  1. Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichszölle nur erheben, wenn sie feststellt, daß durch das Dumping oder die Subventionierung ein bestehender inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß dadurch die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird.

  2. Die VERTRAGSPARTEIEN können durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Vertragspartei von der Verpflichtung unter Buchstabe a) entbinden und ihr somit gestatten, bei der Einfuhr einer Ware Antidumping- oder Ausgleichszölle zu erheben, um ein Dumping oder eine Subventionierung unwirksam zu machen, durch die ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN zu der Auffassung, daß ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, durch eine Subventionierung bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, so werden sie die einführende Vertragspartei durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung unter Buchstabe a) entbinden und ihr somit die Erhebung eines Ausgleichszolles gestatten.

  3. Würde unter außergewöhnlichen Umständen eine Verzögerung eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen, so kann jedoch eine Vertragspartei einen Ausgleichszoll zu dem unter Buchstabe b) bezeichneten Zweck auch ohne vorherige Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN erheben; Voraussetzung hierfür ist, daß die VERTRAGSPARTEIEN von einem solchen Vorgehen sofort unterrichtet werden und daß der Ausgleichszoll unverzüglich aufgehoben wird, wenn die VERTRAGSPARTEIEN ihn nicht billigen.

7. Von einem System, das dazu bestimmt ist, unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise den Inlandspreis eines Grundstoffs oder die Einnahmen inländischer Erzeuger aus einem Grundstoff zu stabilisieren, und welches zeitweise dazu führt, daß dieser Grundstoff für die Ausfuhr unter dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis verkauft wird, wird nicht angenommen, daß es zu einer bedeutenden Schädigung im Sinne des Absatzes 6 führt, wenn durch Konsultation zwischen den an dem betreffenden Grundstoff wesentlich interessierten Vertragsparteien festgestellt wird, daß dieses System

  1. beim Verkauf des Grundstoffes für die Ausfuhr auch schon zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis geführt hat und

  2. sich infolge einer wirksamen Produktionslenkung oder aus sonstigen Gründen so auswirkt, daß es die Ausfuhr nicht übermäßig fördert und auch sonst die Interessen anderer Vertragsparteien nicht ernstlich schädigt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-42825