GATT 1994 Art. II

Teil I

Art. II Listen der Zugeständnisse

1.

  1. Jede Vertragspartei gewährt dem Handel der anderen Vertragsparteien eine nicht weniger günstige Behandlung, als in dem betreffenden Teil der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen vorgesehen ist.

  2. Die im Teil I der Liste einer Vertragspartei angeführten, aus den Gebieten anderer Vertragsparteien stammenden Waren sind bei der Einfuhr in ein Gebiet, auf das sich die Liste bezieht, vorbehaltlich der in dieser Liste festgesetzten Bedingungen und näheren Bestimmungen von allen Zöllen im eigentlichen Sinne befreit, welche die in der Liste vorgesehenen Zollsätze übersteigen. Desgleichen sind diese Waren von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden oder nach diesem Zeitpunkt auf Grund der zu diesem Zeitpunkt im Einfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig aufzuerlegen sind.

  3. Die im Teil II der Liste einer Vertragspartei angeführten Waren, die aus Gebieten stammen, welche nach Artikel I Anspruch auf Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in das Gebiet haben, auf das sich die Liste bezieht, sind vorbehaltlich der in dieser Liste festgesetzten Bedingungen und näheren Bestimmungen bei der Einfuhr von allen Zöllen im eigentlichen Sinne befreit, welche die im Teil II der Liste vorgesehenen Zollsätze übersteigen. Desgleichen sind diese Waren von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden oder nach diesem Zeitpunkt auf Grund der zu diesem Zeitpunkt im Einfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig aufzuerlegen sind. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei die am Tag des Datums dieses Abkommens bestehenden Vorschriften über die Zulassungsbedingungen für die Einfuhr von Waren zu Präferenzzöllen beibehält.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei einer Ware bei der Einfuhr jederzeit folgende Belastungen auferlegt:

  1. die einer inneren Abgabe gleichwertige Belastung, soweit sie mit Artikel III Absatz 2 vereinbar ist und gleichartigen inländischen Waren oder solchen Waren auferlegt wird, aus denen die eingeführte Ware ganz oder teilweise hergestellt ist;

  2. Antidumping- oder Ausgleichszölle gemäß Artikel VI;

  3. Gebühren oder andere Belastungen, die den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.

3. Eine Vertragspartei darf ihre Methode zur Ermittlung des Zollwerts oder zur Umrechnung von Währungen nicht derart ändern, daß dadurch der Wert eines Zugeständnisses beeinträchtigt wird, das in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen vorgesehen ist.

4. Wenn eine Vertragspartei für eine in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen angeführte Ware rechtlich oder tatsächlich ein Einfuhrmonopol einführt, beibehält oder genehmigt, darf dieses Monopol keinen Schutz bewirken, der im Durchschnitt das in der Liste vorgesehene Ausmaß übersteigt, es sei denn, daß dies in der Liste vorgesehen oder sonst zwischen den Vertragsparteien, die das Zugeständnis ursprünglich vereinbart haben, abgemacht ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern die Vertragsparteien nicht, inländische Erzeuger auf jede nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens zulässige Art zu unterstützen.

5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß eine Ware durch eine andere Vertragspartei nicht die Behandlung erfährt, die ihres Erachtens mit einem Zugeständnis in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen beabsichtigt war, so macht sie die andere Vertragspartei unmittelbar auf diese Angelegenheit aufmerksam. Wenn diese anerkennt, daß die von der ersten Vertragspartei geforderte Behandlung beabsichtigt war, jedoch erklärt, daß diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde entschieden hat, die Ware könne nach dem eigenen Zolltarifrecht nicht so tarifiert werden, daß sie die in diesem Abkommen beabsichtigte Behandlung genießt, so treten die beiden Vertragsparteien und die anderen wesentlich interessierten Vertragsparteien unverzüglich in neue Verhandlungen ein, um zu einer ausgleichenden Regelung der Angelegenheit zu gelangen.

6.

  1. In den Listen der Vertragsparteien, die dem Internationalen Währungsfonds als Mitglieder angehören, sind die spezifischen Zölle und Abgaben sowie die von diesen Vertragsparteien angewendeten Präferenzspannen für die spezifischen Zölle und Abgaben in den Währungen der Vertragsparteien in dem am Tag des Datums dieses Abkommens vom Währungsfonds angenommenen oder vorläufig anerkannten Pariwert ausgedrückt. Wird nun dieser Pariwert im Einklang mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds um mehr als 20 v.H. herabgesetzt, so können diese spezifischen Zölle und Abgaben sowie die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angeglichen werden; Voraussetzung hierfür ist, daß die VERTRAGSPARTEIEN (d. h. die nach Artikel XXV gemeinsam vorgehenden Vertragsparteien) anerkennen, daß derartige Angleichungen den Wert der in der entsprechenden Liste oder an sonstigen Stellen dieses Abkommens vorgesehenen Zugeständnisse nicht beeinträchtigen, wobei sie alle Umstände gebührend berücksichtigen, welche die Notwendigkeit oder Dringlichkeit derartiger Angleichungen beeinflussen.

  2. Für eine Vertragspartei, die nicht Mitglied des Fonds ist, gelten dieselben Bestimmungen von dem Zeitpunkt an, zu dem sie Mitglied des Fonds wird oder gemäß Artikel XV ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschließt.

7. Die Listen zu diesem Abkommen bilden einen Bestandteil seines Teils I (hier nicht wiedergegeben)

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