GATT 1994 Anlage I: Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen
Anlage I: Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen

Zu Artikel I

Absatz 1
Die in Artikel I Absatz 1 unter Hinweis auf Artikel III Absätze 2 und 4 und die in Artikel II Absatz 2 Buchstabe b) unter Hinweis auf Artikel VI enthaltenen Verpflichtungen gelten für das Protokoll über die Vorläufige Anwendung als zu Teil II gehörig. Die Hinweise auf Artikel III Absatz 2 und 4 im vorstehenden Absatz sowie in Artikel I Absatz 1 finden erst Anwendung, nachdem Artikel III durch das Inkrafttreten des Protokolls vom zur Änderung des Teils II und des Artikels XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geändert worden ist.

Absatz 4
Der Begriff „Präferenzspanne“ bedeutet die absolute Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz für dieselbe Ware, nicht aber das Verhältnis zwischen diesen Zollsätzen. Beispiele:

  1. Beträgt der Meistbegünstigungszollsatz 36 vom Hundert des Wertes und der Präferenzzollsatz 24 vom Hundert des Wertes, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 12 vom Hundert des Wertes, nicht aber von einem Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes.

  2. Beträgt der Meistbegünstigungszollsatz 35 vom Hundert des Wertes und der Präferenzzollsatz zwei Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 12 vom Hundert des Wertes.

  3. Beträgt der Meistbegünstigungszollsatz 2 Franken für ein Kilogramm und der Präferenzzollsatz 1,50 Franken für ein Kilogramm, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 0,50 Franken für ein Kilogramm.

Folgende Arten von Zollmaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu der allgemeinen Bindung der Präferenzspannen, wenn sie nach einheitlich festgelegten Verfahren getroffen werden:

  1. die Wiederanwendung der Tarifierung oder des Zollsatzes auf eine eingeführte Ware, soweit sie für diese Ware zutreffen, wenn die Anwendung dieser Tarifierung oder dieses Zollsatzes auf diese Ware am vorübergehend ausgesetzt war oder ruhte;

  2. die Einreihung einer bestimmten Ware unter eine andere als die Tarifposition, unter die sie am

eingereiht war, wenn das Zolltarifrecht eindeutig vorsieht, daß diese Ware unter mehrere Tarifpositionen eingereiht werden kann.

Zu Artikel II

Absatz 2 Buchstabe a)
Der Hinweis auf Artikel III Absatz 2 in Artikel II Absatz 2 Buchstabe a) findet erst dann Anwendung, nachdem Artikel III durch das Inkrafttreten des Protokolls vom zur Änderung des Teils II und des Artikels XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geändert worden ist.

Absatz 2 Buchstabe b)
Siehe Anmerkung zu Artikel I Absatz 1.

Absatz 4
Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, anderweitig vereinbart, finden die Bestimmungen dieses Absatzes unter Beachtung des Artikels 31 der Havanna-Charta Anwendung.

Zu Artikel III

Innere Abgaben oder sonstige Belastungen, Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften der in Absatz 1 erwähnten Art, die sowohl auf eingeführte als auch auf gleichartige inländische Waren Anwendung finden und bei den eingeführten Waren im Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr erhoben oder angewendet werden, gelten dennoch als innere Abgaben oder sonstige innere Belastungen oder als Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 und fallen demnach unter Artikel III.

Absatz 1
Die Anwendung des Absatzes 1 auf innere Abgaben, die von regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstellen innerhalb des Gebietes einer Vertragspartei erhoben werden, unterliegt dem Artikel XXIV Absatz 12. Der Ausdruck „geeignete Maßnahmen“ in dem genannten Absatz bedeutet nicht, daß beispielsweise geltende Rechtsvorschriften aufgehoben werden müssen, die diese Stellen zur Erhebung innerer Abgaben ermächtigen, welche zwar nicht mit dem Wortlaut, wohl aber mit dem Sinn des Artikels III vereinbar sind, wenn die Aufhebung für diese Stellen große finanzielle Härten zur Folge hätte. Handelt es sich um eine durch regionale oder örtliche Regierungs- oder Verwaltungsstellen erhobene Abgabe, die sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Sinn des Artikels III unvereinbar ist, so bedeutet der Ausdruck „geeignete Maßnahmen“, daß eine Vertragspartei die unzulässige Abgabe während einer Übergangszeit schrittweise beseitigen kann, wenn die sofortige Aufhebung ernste verwaltungstechnische und finanzielle Schwierigkeiten hervorrufen würde.

Absatz 2
Eine Abgabe, die dem Absatz 2 Satz 1 entspricht, gilt nur dann als mit Satz 2 unvereinbar, wenn die belastete Ware mit einer anderen unmittelbar konkurrierenden oder zum gleichen Zweck geeigneten, aber nicht mit einer ähnlichen Abgabe belasteten Ware im Wettbewerb steht.

Absatz 5
Vorschriften, die mit Absatz 5 Satz 1 in Einklang stehen, gelten nicht als mit Satz 2 unvereinbar, wenn alle diesen Vorschriften unterliegenden Waren im Inland in bedeutenden Mengen erzeugt werden. Eine Vorschrift kann nicht mit der Begründung als nach Satz 2 zulässig gerechtfertigt werden, daß die Kontingentierung für die der Vorschrift unterliegenden Waren ein angemessenes Verhältnis zwischen eingeführten und inländischen Waren herbeiführt.

Zu Artikel V

Absatz 5
Für die Beförderungskosten gilt der in Absatz 5 aufgestellte Grundsatz, wenn es sich um gleichartige Waren handelt, die unter gleichartigen Bedingungen auf derselben Strecke befördert werden.

Zu Artikel VI

Absatz 1

  1. Das von geschäftlich verbundenen Unternehmen geübte verschleierte Dumping (d. h. der Verkauf durch einen Importeur zu einem Preis, der sowohl unter dem von einem mit ihm geschäftlich verbundenen Exporteur in Rechnung gestellten als auch unter dem im Ausfuhrland üblichen Preis liegt) stellt eine Form von Preisdumping dar, bei dem die Dumpingspanne auf Grund des Preises berechnet werden kann, zu dem die Waren durch den Importeur weiterverkauft werden.

  2. Es wird anerkannt, daß sich bei Einfuhren aus einem Land, dessen Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden, besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Absatzes 1 ergeben können; die einführenden Vertragsparteien werden in solchen Fällen unter Umständen der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß ein genauer Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes nicht in jedem Fall angebracht ist.

Absätze 2 und 3
Anmerkung 1. – Wie auch sonst oft in der Zollpraxis üblich, kann eine Vertragspartei eine angemessene Sicherheit (Bargeld oder sonstige Sicherheitsleistung) für die Entrichtung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls bis zur endgültigen Feststellung des Sachverhalts in allen Fällen verlangen, in denen ein Verdacht auf Dumping oder Subventionierung besteht.
Anmerkung 2. – Die Anwendung multipler Wechselkurse kann unter gewissen Umständen eine Exportsubvention darstellen, der durch Ausgleichszölle nach Absatz 3 begegnet werden kann; sie kann aber auch durch eine teilweise Abwertung einer Landeswährung ein Dumping darstellen, dem durch Maßnahmen nach Absatz 2 begegnet werden kann. Unter „Anwendung multipler Wechselkurse“ sind Praktiken zu verstehen, die von Regierungen ausgeübt oder gebilligt werden.

Absatz 6 Buchstabe b)
Eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Buchstaben wird nur auf Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping- oder Ausgleichszoll zu erheben beabsichtigt.

Zu Artikel VII

Absatz 1
Unter „sonstigen Belastungen“ sind nicht innere Abgaben oder das Äquivalent innerer Abgaben zu verstehen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden.

Absatz 2

  1. Artikel VII läßt die Annahme zu, daß der „wirkliche Wert“ dargestellt wird durch den Rechnungspreis zuzüglich aller im Rechnungspreis etwa nicht enthaltenen rechtlich zulässigen Kosten, die zu den echten Elementen des „wirklichen Wertes“ gehören, sowie zuzüglich jedes außergewöhnlichen Preisnachlasses oder jeder sonstigen Ermäßigung des üblichen Wettbewerbspreises.

  2. Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b) gestattet es einer Vertragspartei, die Worte „im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs“ dahin auszulegen, daß hierdurch jedes Geschäft ausgeschlossen ist, bei dem Käufer und Verkäufer nicht voneinander unabhängig sind und bei dem die Zahlung des Preises nicht die einzige Leistung ist.

  3. Der Begriff „Bedingungen des freien Wettbewerbs“ gestattet es einer Vertragspartei, Preise nicht zu berücksichtigen, auf die besondere Preisnachlässe gewährt worden sind, welche nur Alleinvertretern zugestanden werden.

  4. Der Wortlaut der Buchstaben a) und b) gestattet den Vertragsparteien eine einheitliche Feststellung des Zollwertes entweder 1. auf der Grundlage des von einem bestimmten Exporteur für die eingeführte Ware berechneten Preises oder 2. auf der Grundlage des allgemeinen Preisniveaus gleichartiger Waren.

Zu Artikel VIII

  1. Obwohl Artikel VIII nicht ausdrücklich die Anwendung multipler Wechselkurse behandelt, wird in den Absätzen 1 und 4 die Erhebung von Abgaben und Gebühren bei Devisengeschäften verurteilt, weil diese auf die Anwendung multipler Kurse hinausläuft; erhebt jedoch eine Vertragspartei aus Gründen der Zahlungsbilanz mit Genehmigung des Internationalen Währungsfonds derartige Gebühren, so bietet Artikel XV Absatz 9 Buchstabe a) hierfür eine ausreichende Grundlage.

  2. Es ist mit Absatz 1 vereinbar, wenn bei der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei die Vorlage von Ursprungszeugnissen in dem unbedingt notwendigen Ausmaß verlangt wird.

Zu den Artikeln XI, XII, XIII, XIV und XVIII

Die Begriffe „Einfuhrbeschränkungen“ und „Ausfuhrbeschränkungen“ in den Artikeln XI, XII, XIII, XIV und XVIII umfassen auch Beschränkungen, die sich aus der Abwicklung von Handelsgeschäften durch den Staat ergeben.

Zu Artikel XI

Absatz 2 Buchstabe c)
Der Ausdruck „in jeglicher Form“ bezieht sich auch auf wenig veredelte und noch verderbliche gleiche Erzeugnisse, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem frischen Erzeugnis stehen und bei unbehinderter Einfuhr die dem frischen Erzeugnis auferlegten Beschränkungen unwirksam machen könnten.

Absatz 2 letzter Satz
Der Ausdruck „besondere Umstände“ umfaßt auch die Schwankungen in der relativen Produktivität der in- und ausländischen Erzeuger oder der verschiedenen ausländischen Erzeuger untereinander, jedoch nicht die Schwankungen, die künstlich durch Mittel hervorgerufen werden, die nach diesem Abkommen unzulässig sind.

Zu Artikel XII

Die VERTRAGSPARTEIEN tragen dafür Sorge, daß bei Konsultationen nach diesem Artikel strengste Geheimhaltung gewahrt wird.

Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer (i)
Vertragsparteien, die Beschränkungen anwenden, werden bemüht sein, eine schwerwiegende Schädigung der Ausfuhr einer Ware zu vermeiden, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.

Absatz 4 Buchstabe b)
Es besteht Einverständnis, daß dieser Zeitpunkt innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Artikels gemäß dem Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III dieses Abkommens liegen muß. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN jedoch zu der Auffassung, daß die Umstände zu dem vorgesehenen Zeitpunkt für die Anwendung des Absatzes 4 Buchstabe b nicht günstig sind, so können sie einen späteren Zeitpunkt festsetzen; dieser muß jedoch innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt liegen, an dem die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für diejenigen Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und deren gemeinsamer Außenhandel mindestens 50 vom Hundert des Gesamtaußenhandels aller Vertragsparteien darstellt.

Absatz 4 Buchstabe e)
Es besteht Einverständnis, daß Absatz 4 Buchstabe e) keine neuen Merkmale für die Einführung oder Beibehaltung mengenmäßiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen enthält. Es soll hierdurch lediglich sichergestellt werden, daß alle außenwirtschaftlichen Umstände, wie Änderungen der Austauschverhältnisse im Außenhandel, mengenmäßige Beschränkungen, übermäßige Zölle und Subventionen voll berücksichtigt werden, die zu den Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Vertragspartei, welche die Beschränkungen anwendet, beitragen.

Zu Artikel XIII

Absatz 2 Buchstabe d)
„Kommerzielle Erwägungen“ sind nicht als ein Maßstab für die Aufteilung der Kontingente erwähnt worden, weil die Auffassung bestand, daß die Anwendung dieses Maßstabes durch staatliche Behörden nicht immer durchführbar sein dürfte. Überdies könnte eine Vertragspartei, soweit dies durchführbar ist, diese Erwägungen vorbringen, wenn sie bestrebt ist, eine Vereinbarung im Sinne der in Absatz 2 einleitend aufgestellten allgemeinen Regel zu erzielen.

Absatz 4
Siehe die Anmerkung über „besondere Umstände“ zu Artikel XI Absatz 2 letzter Satz.

Zu Artikel XIV

Absatz 1
Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die VERTRAGSPARTEIEN bei den Konsultationen nach Artikel XII Abs. 4 u. Artikel XVIII Abs. 12 Art, Auswirkungen und Gründe von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Einfuhrbeschränkungen eingehend prüfen.

Absatz 2
Ein Fall nach Absatz 2 liegt vor, wenn eine Vertragspartei, die aus laufenden Geschäften stammende Guthaben besitzt, keine Möglichkeit findet, diese ohne eine gewisse Diskriminierung zu verwenden.

Zu Artikel XV

Absatz 4
Das Wort „vereiteln“ soll unter anderem bedeuten, daß im Widerspruch zum Wortlaut eines Artikels dieses Abkommens stehende Maßnahmen im Zahlungsverkehr nicht als eine Verletzung dieses Artikels angesehen werden, wenn ihre praktische Handhabung keine wesentliche Abweichung von ihrem Sinn ergibt. So wäre es nicht als eine Verletzung der Artikel XI und XIII anzusehen, wenn eine Vertragspartei im Rahmen einer in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds angewandten Kontrolle des Zahlungsverkehrs fordern würde, daß die Bezahlung ihrer Ausfuhren in ihrer eigenen Währung oder in der Währung eines oder mehrerer Mitglieder des Internationalen Währungsfonds zu erfolgen hat. Ein weiteres Beispiel wäre, daß eine Vertragspartei auf einer Einfuhrbewilligung das Land bezeichnet, aus dem die Einfuhr genehmigt wird, und zwar nicht, um ein zusätzliches Element der Diskriminierung in ihr Einfuhrbewilligungsverfahren einzuführen, sondern um die Durchführung zulässiger Maßnahmen zur Kontrolle des Zahlungsverkehrs sicherzustellen.

Zu Artikel XVI

Es gilt nicht als Subvention, wenn eine ausgeführte Ware von Zöllen oder sonstigen Abgaben befreit wird, die von einer gleichartigen, zum freien Verkehr im Inland bestimmten Ware erhoben werden, oder wenn solche Zölle und sonstigen Abgaben bis zu einer Höhe erstattet oder vergütet werden, die nicht über die angefallenen Beträge hinausgeht.

Abschnitt B

  1. Abschnitt B schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds multiple Wechselkurse anwendet.

  2. Grundstoffe im Sinne des Abschnitts B sind alle Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei und alle mineralischen Erzeugnisse, und zwar in ihrer natürlichen Form oder in der üblichen, für ihren Absatz in größeren Mengen auf dem Weltmarkt erforderlichen Veredelung.

Absatz 3

  1. Die Tatsache, daß eine Vertragspartei eine bestimmte Ware während der vorhergehenden Vergleichsperiode nicht ausgeführt hat, schließt an sich nicht aus, daß sie ihr Recht auf einen Anteil am Handel mit dieser Ware geltend macht.

  2. Ein System, das dazu bestimmt ist, unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise den Inlandspreis eines Grundstoffs oder die Einnahmen inländischer Erzeuger aus einem solchen Grundstoff zu stabilisieren, und das zeitweise dazu führt, daß dieser Grundstoff für die Ausfuhr unter dem vergleichbaren, für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis verkauft wird, gilt nicht als Exportsubventionierung im Sinne des Absatzes 3, wenn die VERTRAGSPARTEIEN feststellen, daß dieses System

    1. beim Verkauf des Grundstoffs für die Ausfuhr auch schon zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis geführt hat oder dazu führen soll, und

    2. sich infolge einer wirksamen Produktionslenkung oder aus sonstigen Gründen so auswirkt oder auswirken soll, daß es die Ausfuhr nicht übermäßig fördert und auch sonst die Interessen anderer Vertragsparteien nicht ernstlich schädigt.

Ungeachtet einer solchen Feststellung durch die VERTRAGSPARTEIEN unterliegen Maßnahmen im Rahmen eines derartigen Systems dem Absatz 3, wenn sie nicht nur mit den von den Erzeugern für die betreffende Ware etwa bereitgestellten Mitteln, sondern ganz oder teilweise mit staatlichen Mitteln finanziert werden.

Absatz 4
Absatz 4 zielt darauf hin, daß die Vertragsparteien vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, eine Vereinbarung über die Beseitigung aller noch bestehenden Subventionen mit Wirkung vom zu treffen oder, falls dies nicht gelingt, sich über die Verlängerung der Geltungsdauer der Stillhaltebestimmung bis zu dem Zeitpunkt zu verständigen, zu dem sie frühestens eine solche Vereinbarung erzielen zu können glauben.

Zu Artikel XVII

Absatz 1
Die Tätigkeit der von Vertragsparteien geschaffenen Handelsorganisationen, die sich mit Ankauf oder Verkauf beschäftigen, unterliegt den Bestimmungen der Buchstaben a) und b). Die Tätigkeit der von Vertragsparteien geschaffenen Handelsorganisationen, die sich nicht mit Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen, sondern Regelungen für den Privathandel treffen, wird durch die in Betracht kommenden Artikel dieses Abkommens geregelt. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß ein staatliches Unternehmen eine Ware auf verschiedenen Märkten zu verschiedenen Preisen verkauft, sofern dies aus kommerziellen Gründen geschieht, um dem Angebot und der Nachfrage auf den Ausfuhrmärkten Rechnung zu tragen.

Absatz 1 Buchstabe a)
Staatliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung bestimmter Normen hinsichtlich Qualität und Leistung im Außenhandel durchgeführt werden, oder Vorrechte, die für die Ausbeutung einheimischer Naturschätze gewährt werden, die aber die Regierung nicht ermächtigen, die Handelstätigkeit des betreffenden Unternehmens zu regeln, stellen keine „ausschließlichen oder besonderen Vorrechte“ dar.

Absatz 1 Buchstabe b)
Ein Land, das eine zweckgebundene Anleihe erhält, kann diese Anleihe als eine „kommerzielle Erwägung“ ansehen, wenn es Waren, die es benötigt, im Ausland erwirbt.

Absatz 2
Das Wort „Waren“ bezieht sich nur auf Waren im handelsüblichen Sinne, nicht aber auf die entgeltliche Inanspruchnahme oder Leistung von Diensten.

Absatz 3
Die von den Vertragsparteien nach diesem Absatz vereinbarten Verhandlungen können die Senkung von Zöllen und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrbelastungen oder den Abschluß einer anderen, alle Teile zufriedenstellenden Abmachung zum Gegenstand haben, die mit diesem Abkommen im Einklang steht. (Siehe Artikel II Absatz 4 und die Anmerkung dazu.)

Absatz 4 Buchstabe b)
In Absatz 4 Buchstabe b) bedeutet der Begriff „Aufschlag auf den Einfuhrpreis“ die Spanne, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne von Artikel III, die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredelung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt.

Zu Artikel XVIII

Die VERTRAGSPARTEIEN und die beteiligten Vertragsparteien werden strengste Geheimhaltung bei der Behandlung aller Fragen wahren, die sich aus diesem Artikel ergeben.

Absätze 1 und 4

  1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Wirtschaft einer Vertragspartei „nur einen niedrigen Lebensstandard zuläßt“, werden die VERTRAGSPARTEIEN die normale Lage dieser Wirtschaft berücksichtigen und ihre Feststellung nicht auf außergewöhnliche Umstände stützen, wie sie sich daraus ergeben können, daß für die Ausfuhr von Stapelwaren dieser Vertragspartei vorübergehend besonders günstige Bedingungen bestehen.

  2. Der Ausdruck „in den Anfangsstadien der Entwicklung“ bezieht sich nicht nur auf Vertragsparteien, die ihre wirtschaftliche Entwicklung gerade erst begonnen haben, sondern auch auf Vertragsparteien, die ihre Wirtschaft industrialisieren, um eine übermäßige Abhängigkeit von der Grundstoffproduktion zu beseitigen.

Absätze 2, 3, 7, 13 und 22
Der Ausdruck „Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges“ bezieht sich auf die Errichtung nicht nur eines neuen Wirtschaftszweiges, sondern auch eines neuen Produktionszweiges innerhalb eines bestehenden Wirtschaftszweiges oder auf die wesentliche Umgestaltung eines bestehenden Wirtschaftszweiges sowie auf die wesentliche Ausweitung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, der nur einen verhältnismäßig geringen Teil des Inlandsbedarfs deckt. Er bezieht sich ferner auf den Wiederaufbau eines Wirtschaftszweiges, der durch Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zerstört oder wesentlich geschädigt ist.

Absatz 7 Buchstabe b)
Will eine in Absatz 7 Buchstabe a) bezeichnete Vertragspartei, die nicht antragstellende Vertragspartei ist, ein Zugeständnis nach Absatz 7 Buchstabe b) ändern oder zurücknehmen, so muß sie dies innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Maßnahme durch die antragstellende Vertragspartei tun; diese Änderung oder Zurücknahme wird am dreißigsten Tage nach entsprechender Notifizierung an die VERTRAGSPARTEIEN wirksam.

Absatz 11
Absatz 11 Satz 2 bedeutet nicht, daß eine Vertragspartei Beschränkungen abbauen oder beseitigen muß, wenn dadurch eine Lage entstände, welche die Verschärfung oder Einführung von Beschränkungen nach Artikel XVIII Absatz 9 rechtfertigen würde.

Absatz 12 Buchstabe b)
Unter dem in Absatz 12 Buchstabe b) genannten Zeitpunkt ist der Zeitpunkt zu verstehen, den die VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel XII Absatz 4 Buchstabe b) bestimmen.

Absätze 13 und 14
Es wird anerkannt, daß eine Vertragspartei unter Umständen für die Beurteilung der Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges eine angemessene Zeitspanne benötigt, bevor sie gemäß Absatz 14 die Einführung einer Maßnahme beschließen und den VERTRAGSPARTEIEN notifizieren kann.

Absätze 15 und 16
Es besteht Einverständnis, daß die VERTRAGSPARTEIEN eine Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Abschnitt C anzuwenden beabsichtigt, zu Konsultationen nach Absatz 16 einzuladen haben, wenn eine Vertragspartei, deren Handel durch die beabsichtigte Maßnahme erheblich betroffen würde, sie dazu auffordert.

Absätze 16, 18, 19 und 22

  1. Es besteht Einverständnis, daß die VERTRAGSPARTEIEN ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen knüpfen können. Entspricht die Anwendung der Maßnahme diesen Voraussetzungen nicht, so gilt sie insoweit als eine Maßnahme, der die VERTRAGSPARTEIEN nicht zugestimmt haben. Haben die VERTRAGSPARTEIEN einer Maßnahme nur für eine bestimmte Zeit zugestimmt, so kann die betreffende Vertragspartei bei den VERTRAGSPARTEIEN eine Verlängerung dieser Frist nach den Abschnitten C oder D beantragen, wenn sie der Auffassung ist, daß die Beibehaltung dieser Maßnahme für eine weitere Zeitspanne notwendig ist, um das damit ursprünglich angestrebte Ziel zu erreichen.

  2. Es wird erwartet, daß die VERTRAGSPARTEIEN in der Regel einer Maßnahme nicht zustimmen, die voraussichtlich eine ernsthafte Schädigung der Ausfuhr einer Ware zur Folge hätte, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.

Absätze 18 und 22
Die Worte „daß die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind“, bedeuten, daß jeweils ausreichend Gelegenheit gegeben werden soll, die für die Wahrung dieser Interessen am besten geeignete Methode zu ermitteln. Eine geeignete Methode kann darin bestehen, daß die Vertragspartei, welche die Abschnitte C und D in Anspruch nimmt, während der Zeit, in der die Abweichung von den anderen Artikeln des Abkommens in Kraft bleibt, ein zusätzliches Zugeständnis einräumt oder daß eine in Absatz 18 bezeichnete andere Vertragspartei ein Zugeständnis vorübergehend aussetzt, dessen Wert im wesentlichen dem durch die betreffende Maßnahme verursachten Schaden entspricht. Diese Vertragspartei hat das Recht, ihre Interessen durch diese vorübergehende Aussetzung eines Zugeständnisses zu wahren; sie kann dieses Recht jedoch nicht ausüben, wenn die VERTRAGSPARTEIEN bei einer Maßnahme einer unter Absatz 4 Buchstabe a) fallenden Vertragspartei festgestellt haben, daß das angebotene Ausgleichszugeständnis ausreichend ist.

Absatz 19
Absatz 19 bezieht sich auf Wirtschaftszweige, die über die in der Anmerkung zu den Absätzen 13 und 14 erwähnte „angemessene Zeitspanne“ hinaus bestehen; er bedeutet nicht, daß eine unter Artikel XVIII Absatz 4 Buchstabe a) fallende Vertragspartei ihr Recht verliert, für einen neu errichteten Wirtschaftszweig die anderen Bestimmungen des Abschnitts C einschließlich des Absatzes 17 selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Wirtschaftszweig ursprünglich durch Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen mittelbar geschützt war.

Absatz 21
Wird eine nach Absatz 17 eingeleitete Maßnahme rückgängig gemacht oder geben die VERTRAGSPARTEIEN ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nach Ablauf der in Absatz 17 genannten Frist von neunzig Tagen, so ist die entsprechende nach Absatz 21 eingeleitete Maßnahme ebenfalls unverzüglich rückgängig zu machen.

Zu Artikel XX

Buchstabe h)
Die in diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschließung Nr. 30 (IV) vom gebilligten Grundsätzen entsprechen.

Zu den Artikeln XXIV bis XXXVII (hier nicht wiedergegeben)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-42825