GATT 1994 Art. XXXIII

Teil III

Art. XXXIII Beitritt

Jede Regierung, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, oder jede Regierung, die im Namen eines gesonderten Zollgebiets handelt, das in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen in diesem Abkommen behandelten Fragen völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann für sich oder für dieses Gebiet diesem Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen dieser Regierung und den VERTRAGSPARTEIEN zu vereinbaren sind. Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN nach diesem Artikel werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien gefaßt.

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DAAAH-42825