GATT 1994 Art. XIII

Teil II

Art. XIII Nichtdiskriminierende Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen

1. Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer für das Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmten Ware keine Verbote oder Beschränkungen anwenden, es sei denn, daß die Einfuhr einer gleichartigen Ware aus dritten Ländern oder die Ausfuhr einer gleichartigen Ware nach dritten Ländern entsprechend verboten oder beschränkt wird.

2. Bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen auf eine Ware werden die Vertragsparteien eine Streuung des Handels mit dieser Ware anstreben, die soweit wie möglich den Anteilen entspricht, welche ohne solche Beschränkungen voraussichtlich auf die verschiedenen Vertragsparteien entfallen würden; zu diesem Zweck werden sie folgende Bestimmungen beachten:

  1. Sofern dies durchführbar ist, sind Kontingente festzusetzen, welche die Gesamtmenge der zugelassenen Einfuhren umfassen (nach Lieferländern aufgeteilt oder nicht); ihre Höhe ist nach Absatz 3 Buchstabe b) dieses Artikels zu veröffentlichen;

  2. Ist die Festsetzung von Kontingenten nicht durchführbar, so können die Beschränkungen durch die Erteilung von Einfuhrlizenzen oder Einfuhrbewilligungen ohne Kontingentierung gehandhabt werden;

  3. Außer zur Anwendung der nach Buchstabe d) dieses Absatzes aufgeteilten Kontingente wird eine Vertragspartei nicht vorschreiben, daß Einfuhrlizenzen oder Einfuhrbewilligungen für die Einfuhr der betreffenden Ware aus einem bestimmten Land oder einer bestimmten Bezugsquelle verwendet werden müssen;

  4. Teilt eine Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, ein Kontingent unter Lieferländern auf, so kann sie mit allen an der Lieferung der betreffenden Ware wesentlich interessierten Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Aufteilung des Kontingents anstreben. Erweist sich dies als nicht durchführbar, so räumt die betreffende Vertragspartei den an der Lieferung der Ware wesentlich interessierten Vertragsparteien Anteile ein, die etwa ihrem Verhältnis an der mengen- oder wertmäßigen Gesamteinfuhr dieser Ware während einer früheren Vergleichsperiode entsprechen; dabei sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Handel mit dieser Ware beeinflußt haben oder noch beeinflussen. Es dürfen keine Bedingungen oder Förmlichkeiten auferlegt werden, die eine Vertragspartei an der vollen Ausnutzung des ihr eingeräumten Anteils der Gesamtmenge oder des Gesamtwerts hindern, sofern die Einfuhr innerhalb des Zeitraumes erfolgt, auf den sich das Kontingent bezieht.

3.

  1. Werden im Zusammenhang mit Einfuhrbeschränkungen Einfuhrbewilligungen ausgestellt, so erteilt die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei auf Antrag einer an dem Handel mit der betreffenden Ware interessierten Vertragspartei alle einschlägigen Auskünfte über die Handhabung der Beschränkungen, über die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraumes erteilten Einfuhrbewilligungen und über deren Aufteilung auf die Lieferländer; hierbei besteht jedoch keine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über die Namen der Einfuhr- oder Lieferfirmen.

  2. Werden im Zusammenhang mit Einfuhrbeschränkungen Kontingente festgesetzt, so veröffentlicht die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei die Gesamtmenge oder den Gesamtwert der Waren, die innerhalb eines bestimmten künftigen Zeitraumes eingeführt werden dürfen, sowie jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes. Sind die betreffenden Waren im Zeitpunkt einer solchen Veröffentlichung bereits unterwegs, so darf ihnen der Eingang nicht verwehrt werden; es ist jedoch statthaft, sie, soweit durchführbar, auf die in der betreffenden Zeitspanne zur Einfuhr zugelassene Menge und, soweit notwendig, auf die in der darauffolgenden Zeitspanne oder den darauffolgenden Zeitspannen zur Einfuhr zugelassene Menge anzurechnen; diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn eine Vertragspartei von diesen Beschränkungen Waren zu befreien pflegt, die innerhalb von dreißig Tagen nach einer solchen Veröffentlichung zum freien Verkehr eingeführt oder aus einem Zolllager zum freien Verkehr abgefertigt werden.

  3. Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Vertragsparteien über die den verschiedenen Lieferländern jeweils eingeräumten Anteile an Mengen- oder Wertkontingenten unverzüglich unterrichten und diese veröffentlichen.

4. Bei den nach Absatz 1 Buchstabe d) dieses Artikels und nach Artikel XI Absatz 2 Buchstabe c) angewendeten Beschränkungen ist die Wahl der Vergleichsperiode für eine Ware und die Beurteilung der besonderen Umstände, die den Handel mit dieser Ware betreffen, zunächst der die Beschränkung anwendenden Vertragspartei vorbehalten; diese Vertragspartei wird jedoch auf Antrag einer an der Lieferung dieser Ware wesentlich interessierten anderen Vertragspartei oder auf Antrag der VERTRAGSPARTEIEN unverzüglich mit der anderen Vertragspartei oder den VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen führen über eine etwa erforderliche Änderung des festgestellten Verhältnisses oder der gewählten Vergleichsperiode, über die Überprüfung der zu berücksichtigenden besonderen Umstände oder über die Beseitigung von Bedingungen, Förmlichkeiten und anderen Bestimmungen, die hinsichtlich der Einräumung eines angemessenen Kontingents oder dessen unbeschränkter Ausnützung einseitig festgesetzt wurden.

5. Dieser Artikel findet auf jedes Zollkontingent Anwendung, das von einer Vertragspartei festgesetzt oder beibehalten wird; soweit anwendbar, erstrecken sich die Grundsätze dieses Artikels auch auf Ausfuhrbeschränkungen.

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DAAAH-42825