GATT 1994 Art. XXX

Teil III

Art. XXX Änderungen

1. Soweit nicht an einer anderen Stelle dieses Abkommens Bestimmungen über Änderungen enthalten sind, treten Änderungen der Bestimmungen des Teils I dieses Abkommens, des Artikels XXIX oder dieses Artikels in Kraft, sobald sie von allen Vertragsparteien angenommen sind; andere Änderungen dieses Abkommens treten für die Vertragsparteien, die sie annehmen, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen sind, und danach für jede andere Vertragspartei nach Annahme durch diese.

2. Jede Vertragspartei, die eine Änderung dieses Abkommens annimmt, hinterlegt eine Annahmeurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen einer Frist, welche die VERTRAGSPARTEIEN festsetzen. Die VERTRAGSPARTEIEN können beschließen, daß eine nach diesem Artikel in Kraft getretene Änderung es notwendig macht, einer Vertragspartei, die sie nicht innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festgesetzten Frist angenommen hat, freizustellen, von diesem Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN Vertragspartei zu bleiben.

Fundstelle(n):
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DAAAH-42825