GATT 1994 Art. IX

Teil II

Art. IX Ursprungsbezeichnungen

1. Jede Vertragspartei gewährt den Waren aus den Gebieten anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vorschriften über die Kennzeichnung eine nicht weniger günstige Behandlung als gleichartigen Waren eines dritten Landes.

2. Die Vertragsparteien erkennen an, daß bei dem Erlaß und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen die Schwierigkeiten und Behinderungen, die durch solche Maßnahmen für den Handel und die Produktion der Ausfuhrländer entstehen können, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden sollen; dabei ist die Notwendigkeit, den Verbraucher vor mißbräuchlich verwendeten oder irreführenden Bezeichnungen zu schützten, gebührend zu berücksichtigen.

3. Soweit verwaltungstechnisch durchführbar, sollen die Vertragsparteien die Anbringung vorgeschriebener Ursprungsbezeichnungen im Zeitpunkt der Einfuhr gestatten.

4. Die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über die Kennzeichnung eingeführter Waren müssen derart sein, daß sie ohne ernstliche Beschädigung oder wesentliche Wertminderung der Waren sowie ohne übermäßige Erhöhung ihrer Kosten befolgt werden können.

5. Im allgemeinen soll eine Vertragspartei keine besondere Abgabe oder Strafe dafür vorsehen, daß die Vorschriften über die Kennzeichnung vor der Einfuhr nicht beachtet worden sind; dies gilt nicht, wenn die Berichtigung der Kennzeichnung übermäßig verzögert wird, irreführende Kennzeichen angebracht worden sind oder die vorgeschriebene Kennzeichnung vorsätzlich unterlassen worden ist.

6. Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um zu verhindern, daß Handelsbezeichnungen dazu verwendet werden, den wirklichen Ursprung einer Ware zum Nachteil besonderer regionaler oder geographischer Bezeichnungen von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei unrichtig anzugeben, die diese Bezeichnungen gesetzlich schützt. Jede Vertragspartei wird die von einer anderen Vertragspartei vorgebrachten Anträge und Vorstellungen über die Erfüllung der in Satz 1 festgelegten Verpflichtung in bezug auf die ihr von der anderen Vertragspartei mitgeteilten Warenbezeichnungen eingehend und wohlwollend prüfen.

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DAAAH-42825