GATT 1994 Art. XXXI

Teil III

Art. XXXI Rücktritt

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel XVIII Absatz 12, XXIII und XXX Absatz 2 kann jede Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktreten oder auch den Rückritt lediglich für eins der gesonderten Zollgebiete vollziehen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt und das zu diesem Zeitpunkt die vollständige Handlungsfreiheit in seinen Außenhandelsbeziehungen und den anderen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten besitzt. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-42825