GATT 1994 Art. V

Teil II

Art. V Freiheit der Durchfuhr

1. Waren (einschließlich Gepäck), Wasserfahrzeuge und andere Beförderungsmittel gelten als auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befindlich, wenn die Durchfuhr durch dieses Gebiet – mit oder ohne Umladung, Einlagerung, Umpackung oder Änderung der Beförderungsart – nur ein Teil des Gesamtbeförderungsweges ist, dessen Anfang und Ende außerhalb der Grenzen der Vertragspartei liegen, durch deren Gebiet die Durchfuhr stattfindet. Ein solcher Verkehr wird in diesem Artikel als „Durchfuhrverkehr“ bezeichnet.

2. Für den Verkehr durch das Gebiet jeder Vertragspartei nach und aus dem Gebiet der anderen Vertragsparteien besteht Durchfuhrfreiheit bei Benutzung der für den internationalen Durchfuhrverkehr am besten geeigneten Verkehrswege. Es darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der Flagge der Wasserfahrzeuge, des Ursprungs-, Herkunfts-, Eingangs-, Austritts- oder Bestimmungsortes oder auf Grund von Umständen, die das Eigentum an den Waren, Wasserfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln betreffen.

3. Jede Vertragspartei kann verlangen, daß der Durchfuhrverkehr durch ihr Gebiet beim zuständigen Zollamt angemeldet wird; der Durchfuhrverkehr aus oder nach dem Gebiet einer anderen Vertragspartei darf aber, außer bei Verletzung der Zollvorschriften, nicht unnötig verzögert oder beschränkt werden; er ist von Zöllen, anderen Durchfuhrabgaben und Durchfuhrbelastungen zu befreien, mit Ausnahme der Beförderungskosten oder sonstigen Belastungen, die dem aus der Durchfuhr entstehenden Verwaltungsaufwand und den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.

4. Alle Belastungen und Vorschriften, denen die Vertragsparteien den Durchfuhrverkehr nach oder aus dem Gebiet anderer Vertragsparteien unterwerfen, müssen unter Berücksichtigung der Verkehrsbedingungen angemessen sein.

5. Hinsichtlich aller im Zusammenhang mit der Durchfuhr bestehenden Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten darf eine Vertragspartei den Durchfuhrverkehr aus und nach dem Gebiet einer anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als den Durchfuhrverkehr nach oder aus einem dritten Land.

6. Eine Vertragspartei darf die Waren, die durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführt worden sind, nicht weniger günstig behandeln, als sie diese Waren behandelt hätte, wenn sie ohne eine solche Durchfuhr von ihrem Ursprungsort an ihren Bestimmungsort befördert worden wären. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, ihre am Tag des Datums dieses Abkommens geltenden Vorschriften über die unmittelbare Beförderung für alle Waren beizubehalten, bei denen die unmittelbare Beförderung eine Voraussetzung für die Einfuhr zu Präferenzzöllen ist oder mit dem von dieser Vertragspartei vorgeschriebenen Verfahren für die Zollwertermittlung zusammenhängt.

7. Dieser Artikel gilt nicht für Luftfahrzeuge, die sich auf dem Durchflug befinden; er gilt jedoch für die Durchfuhr von Waren (einschließlich Gepäck) auf dem Luftweg.

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DAAAH-42825