GATT 1994 Art. XV

Teil II

Art. XV Bestimmungen über den Zahlungsverkehr

1. Die VERTRAGSPARTEIEN werden bestrebt sein, mit dem Internationalen Währungsfonds zusammenzuarbeiten, damit bei den in die Zuständigkeit des Fonds fallenden Fragen des Zahlungsverkehrs und bei den in die Zuständigkeit der VERTRAGSPARTEIEN fallenden Fragen der mengenmäßigen Beschränkungen und anderer handelspolitischer Maßnahmen eine einheitliche Politik verfolgt wird.

2. In allen Fällen, in denen sich die VERTRAGSPARTEIEN mit Fragen der Währungsreserven, der Zahlungsbilanz oder des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland zu befassen haben, führen sie eingehende Konsultationen mit dem Fonds. Hierbei erkennen die VERTRAGSPARTEIEN alle Angaben statistischer oder anderer Art an, die ihnen vom Fonds hinsichtlich der Devisenbestände, der Währungsreserven und der Zahlungsbilanz übermittelt werden; sie erkennen ferner die Feststellungen des Fonds darüber an, ob die von einer Vertragspartei hinsichtlich des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds oder mit einem gegebenenfalls zwischen der betreffenden Vertragspartei und den VERTRAGSPARTEIEN abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr im Einklang stehen. Bei der Beschlußfassung in Fällen, in denen die in den Artikeln XII Absatz 2 Buchstabe a) oder XVIII Absatz 9 genannten Merkmale zur Erörterung stehen, erkennen die VERTRAGSPARTEIEN die Feststellungen des Fonds darüber an, was im Einzelfall eine bedeutende Abnahme, einen sehr niedrigen Stand oder eine maßvolle Steigerung der Währungsreserven einer Vertragspartei darstellt; das gleiche gilt von den Feststellungen des Fonds über die finanzielle Seite anderer Angelegenheiten, die in den betreffenden Konsultationen behandelt werden.

3. Die VERTRAGSPARTEIEN werden bestrebt sein, mit dem Fonds Verfahrensregeln für die in Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen zu vereinbaren.

4. Die VERTRAGSPARTEIEN werden davon Abstand nehmen, durch Maßnahmen im Zahlungsverkehr den Zweck dieses Abkommens oder durch handelspolitische Maßnahmen den Zweck des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu vereiteln.

5. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN zu irgendeinem Zeitpunkt zu der Auffassung, daß eine Vertragspartei bei Einfuhr Zahlungs- und Transferbeschränkungen in einer Weise anwendet, die gegen die Ausnahmebestimmungen dieses Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen verstößt, so werden sie dem Fonds hierüber Bericht erstatten.

6. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Fonds sind, müssen innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN nach Konsultationen mit dem Fonds festzustellenden Frist Mitglieder des Fonds werden oder anderenfalls mit den VERTRAGSPARTEIEN ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschließen. Hört eine Vertragspartei auf, Mitglied des Fonds zu sein, so schließt sie unverzüglich mit den VERTRAGSPARTEIEN ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr. Jedes nach diesem Absatz abgeschlossene Sonderabkommen wird sodann Bestandteil der Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aus dem Allgemeinen Abkommen.

7.

  1. Ein Sonderabkommen zwischen einer Vertragspartei und den VERTRAGSPARTEIEN über den Zahlungsverkehr nach Absatz 6 muß den VERTRAGSPARTEIEN die Gewähr dafür bieten, daß die Ziele des Allgemeinen Abkommens nicht durch Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs vereitelt werden.

  2. Ein solches Sonderabkommen darf der betreffenden Vertragspartei auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs keine Verpflichtungen auferlegen, die in ihrer Gesamtheit stärkere Einschränkungen enthalten, als im Abkommen über den Internationalen Währungsfonds für dessen Mitglieder vorgesehen sind.

8. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Fonds sind, erteilen den VERTRAGSPARTEIEN alle im Rahmen des Artikels VIII Abschnitt 5 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds liegenden Auskünfte, deren die VERTRAGSPARTEIEN bedürfen, um die ihnen mit dem Allgemeinen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

9. Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei

  1. Kontrollen oder Beschränkungen des Zahlungsverkehrs anwendet, die mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds oder mit einem von ihr mit den Vertragsparteien abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr im Einklang stehen;

  2. Beschränkungen oder Kontrollen der Einfuhr oder Ausfuhr anwendet, die lediglich die Wirkung haben, über die nach den Artikeln XI, XII, XIII und XIV zulässigen Auswirkungen hinaus diesen Kontrollen und Beschränkungen des Zahlungsverkehrs Wirksamkeit zu verleihen.

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DAAAH-42825