GATT 1994 Art. XVIII

Teil II

Art. XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

1. Die Vertragsparteien erkennen an, daß sich die Ziele dieses Abkommens leichter durch eine fortschreitende Entwicklung ihrer Wirtschaft erreichen lassen und daß dies insbesondere für die Vertragsparteien gilt, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zuläßt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet.

2. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, daß diese Vertragsparteien im Interesse der Durchführung wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung unter Umständen Schutzmaßnahmen und andere die Einfuhr berührende Maßnahmen treffen müssen, und daß diese gerechtfertigt sind, soweit sie die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erleichtern. Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, daß diesen Vertragsparteien zusätzliche Erleichterungen gewährt werden sollen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, a) ihre Zolltarife so elastisch zu gestalten, daß sie den für die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges erforderlichen Zollschutz gewähren können, und b) mengenmäßige Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen so anzuwenden, daß der anhaltend hohe Einfuhrbedarf voll berücksichtigt wird, der sich voraussichtlich aus ihren wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen ergibt.

3. Die Vertragsparteien erkennen schließlich an, daß zusammen mit den Erleichterungen der Abschnitte A und B dieses Artikels die Bestimmungen dieses Abkommens in der Regel ausreichen, um Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Sie sind sich jedoch darüber einig, daß unter Umständen eine im Zustand der wirtschaftlichen Entwicklung befindliche Vertragspartei durch Maßnahmen, die mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, die staatliche Unterstützung nicht gewähren kann, die notwendig ist, um die Errichtung bestimmter Wirtschaftszweige zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung zu fördern. Besondere Bestimmungen für solche Fälle sind in den Abschnitten C und D dieses Artikels enthalten.

4.

  1. Vertragsparteien, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zuläßt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet, sind daher berechtigt, nach den Abschnitten A, B und C vorübergehend von den anderen Artikeln dieses Abkommens abzuweichen.

  2. Vertragsparteien, deren Wirtschaft sich im Entwicklungszustand befindet, die jedoch nicht unter Buchstabe a) fallen, können nach Abschnitt D Anträge an die VERTRAGSPARTEIEN stellen.

5. Die Vertragsparteien erkennen an, daß sich die Ausfuhrerlöse von Vertragsparteien, deren Wirtschaft den in Absatz 4 Buchstaben a) und b) genannten Typen entspricht und die auf die Ausfuhr einer geringen Anzahl von Grundstoffen angewiesen sind, durch einen Rückgang des Absatzes dieser Erzeugnisse wesentlich verringern können. Infolgedessen kann eine Vertragspartei, deren Grundstoff-Ausfuhr durch Maßnahmen einer anderen Vertragspartei ernsthaft betroffen ist, die Bestimmungen des Artikels XXII über Konsultationen in Anspruch nehmen.

6. Die Vertragsparteien überprüfen jährlich alle nach den Abschnitten C und D angewandten Maßnahmen.

Abschnitt A

7.

  1. Hält es eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a) fällt, im Interesse der Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung für wünschenswert, ein Zugeständnis, das in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthalten ist, zu ändern oder zurückzunehmen, so notifiziert sie dies den VERTRAGSPARTEIEN und tritt mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, in Verhandlungen ein. Erzielen die beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, so können sie Zugeständnisse, die im Rahmen der entsprechenden Listen zu diesem Abkommen festgelegt sind, ändern oder zurücknehmen, um der erzielten Einigung und allen damit verbundenen ausgleichenden Regelungen Wirksamkeit zu verleihen.

  2. Wird innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung gemäß Buchstabe a) eine Einigung nicht erzielt, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, die Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN vorlegen; diese werden sie unverzüglich prüfen. Kommen die VERTRAGSPARTEIEN zu der Auffassung, daß die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, sich in jeder Weise bemüht hat, eine Einigung zu erzielen, und daß die von ihr angebotene ausgleichende Regelung angemessen ist, so kann diese Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, wenn sie gleichzeitig die ausgleichende Regelung in Kraft setzt. Sind die VERTRAGSPARTEIEN der Auffassung, daß das Ausgleichsangebot einer Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, nicht ausreicht, daß sich diese Vertragspartei jedoch in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, einen angemessenen Ausgleich zu bieten, so kann die Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen. In diesem Fall kann jede andere unter Buchstabe a) bezeichnete Vertragspartei im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der auf diese Weise vorgehenden Vertragspartei vereinbart worden sind.

Abschnitt B

8. Die Vertragsparteien erkennen an, daß bei Vertragsparteien, die unter Absatz 4 Buchstabe a) fallen und sich in schneller wirtschaftlicher Entwicklung befinden, Zahlungsbilanzschwierigkeiten auftreten können, die sich in erster Linie aus ihren Bemühungen zur Ausweitung ihrer Inlandsmärkte sowie aus der mangelnden Stabilität ihrer Austauschverhältnisse im Außenhandel ergeben können.

9. Zum Schutz ihrer finanziellen Lage gegenüber dem Ausland und zur Sicherung angemessener Reserven für die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms kann eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a) fällt, vorbehaltlich der Absätze 10 bis 12 das allgemeine Niveau ihrer Einfuhren regeln, indem sie Menge oder Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren beschränkt; sie darf jedoch Einfuhrbeschränkungen nur einführen, beibehalten oder verschärfen, soweit dies erforderlich ist,

  1. um der drohenden Gefahr einer bedeutenden Abnahme ihrer Währungsreserven vorzubeugen oder eine solche Abnahme aufzuhalten, oder

  2. um ihre Währungsreserven, falls diese unzureichend sind, in maßvoller Weise zu steigern.

In beiden Fällen sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Bestand oder den Bedarf der Vertragspartei an Währungsreserven beeinflussen; verfügt sie über besondere Auslandskredite oder andere Hilfsquellen, so ist die Notwendigkeit einer geeigneten Verwendung derselben ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.

10. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen anwendet, kann bestimmen, wie stark sich diese auf die Einfuhr der verschiedenen Waren oder Warengruppen auswirken sollen, um so der Einfuhr von Waren den Vorrang zu geben, die für ihr wirtschaftliches Entwicklungsprogramm besonders wichtig sind; diese Beschränkungen müssen jedoch so angewandt werden, daß eine unnötige Schädigung der Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien vermieden und die Einfuhr von Waren in handelsüblichen Mindestmengen, deren Fortfall eine Beeinträchtigung der normalen Handelsverbindungen zur Folge hätte, nicht in unbilliger Weise verhindert wird; die Beschränkungen dürfen ferner nicht derart angewandt werden, daß sie die Einfuhr von Warenmustern oder die Einhaltung der Vorschriften über Patente, Warenzeichen, Urheberrechte und verwandte Gebiete verhindern.

11. Bei der Durchführung ihrer Wirtschaftspolitik wird die betreffende Vertragspartei gebührend berücksichtigen, daß es notwendig ist, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage wiederherzustellen, und daß es erstrebenswert ist, eine wirtschaftliche Verwendung der Produktionsfaktoren sicherzustellen. Sie wird alle nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen entsprechend der fortschreitenden Besserung der Lage schrittweise abbauen und sie nur beibehalten, soweit es nach Absatz 9 notwendig ist; sie wird die Beschränkungen aufheben, sobald die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt; eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, Beschränkungen deswegen aufzuheben oder zu ändern, weil eine Änderung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms die nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen unnötig machen würde.

12.

  1. Eine Vertragspartei, die neue Beschränkungen anwendet oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der im Rahmen dieses Abschnitts angewandten Maßnahmen erhöht, wird unverzüglich nach der Einführung oder Verschärfung dieser Beschränkungen (oder, soweit tunlich, vorher) mit den VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen über die Art ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten, über andere mögliche Abhilfemaßnahmen und über die etwaigen Auswirkungen dieser Beschränkungen auf die Wirtschaft anderer Vertragsparteien führen.

  2. Die VERTRAGSPARTEIEN werden zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt alle dann nach diesem Abschnitt noch angewandten Beschränkungen überprüfen. Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwenden, werden mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen nach Buchstabe a) eintreten; diese werden erstmalig zwei Jahre nach dem obengenannten Zeitpunkt und danach in Zeitabständen von etwa – jedoch nicht weniger als – zwei Jahren auf Grund eines von den VERTRAGSPARTEIEN jährlich aufzustellenden Programms stattfinden; Konsultationen nach diesem Buchstaben dürfen jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung allgemeiner Konsultationen auf Grund anderer Bestimmungen dieses Absatzes geführt werden.

  3.  
    1. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN bei den nach Buchstabe a) oder b) mit einer Vertragspartei geführten Konsultationen zu der Auffassung, daß die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen, so geben sie an, inwiefern ein Verstoß vorliegt; sie können den Rat erteilen, die Beschränkungen in geeigneter Weise zu ändern.

    2. Stellen die VERTRAGSPARTEIEN jedoch auf Grund der Konsultationen fest, daß die Anwendung der Beschränkungen einen schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) darstellt und den Handel einer Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so bringen sie dies der diese Beschränkungen anwendenden Vertragspartei zur Kenntnis und erteilen entsprechende Empfehlungen, um sicherzustellen, daß innerhalb einer festgesetzten Frist die Anwendung der Beschränkungen mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Leistet die Vertragspartei diesen Empfehlungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge, so können die VERTRAGSPARTEIEN eine Vertragspartei, deren Handel durch die Beschränkungen geschädigt wird, gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.

  4. Die VERTRAGSPARTEIEN werden eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwendet, auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die glaubhaft machen kann, daß die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen und daß ihr Handel dadurch geschädigt wird, einladen, in Konsultationen mit ihnen einzutreten. Eine solche Einladung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sich die VERTRAGSPARTEIEN vergewissert haben, daß unmittelbare Besprechungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien erfolglos geblieben sind. Wird bei diesen Konsultationen eine Einigung nicht erzielt, und stellen die VERTRAGSPARTEIEN fest, daß die Beschränkungen in einer Weise angewendet werden, die gegen diese Bestimmungen verstößt und den Handel der antragstellenden Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so empfehlen die VERTRAGSPARTEIEN die Aufhebung oder Änderung der Beschränkungen. Werden die Beschränkungen innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festzusetzenden Frist nicht aufgehoben oder geändert, so können die Vertragsparteien die antragstellende Vertragspartei gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.

  5. Beeinträchtigt nach Auffassung einer Vertragspartei, gegen die eine Maßnahme nach dem letzten Satz der Buchstaben a) ii) oder d) getroffen wurde, die von den VERTRAGSPARTEIEN genehmigte Entbindung von Verpflichtungen die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms, so kann diese Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung dieser Maßnahme dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird am sechzigsten Tag nach Eingang der Mitteilung beim Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN wirksam.

  6. Die VERTRAGSPARTEIEN werden bei Anwendung dieses Absatzes die in Absatz 2 genannten Umstände gebührend berücksichtigen. Feststellungen nach diesem Absatz müssen rasch, möglichst innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung der Konsultationen, getroffen werden.

Abschnitt C

13. Ist nach Auffassung einer Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a) fällt, eine staatliche Unterstützung notwendig, um die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweigs zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung zu fördern, ohne daß dieses Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, so kann sie die Bestimmung und Verfahrensregeln dieses Abschnitts in Anspruch nehmen.

14. Die betreffende Vertragspartei notifiziert den VERTRAGSPARTEIEN die besonderen Schwierigkeiten, denen sie bei der Verwirklichung des in Absatz 13 genannten Ziels begegnet, und gibt an, welche die Einfuhr berührende Maßnahme sie zur Behebung dieser Schwierigkeiten einzuführen beabsichtigt. Sie darf diese Maßnahme erst treffen, nachdem die in Absatz 15 oder Absatz 17 festgesetzte Frist abgelaufen ist, oder, falls die Maßnahme die Einfuhr einer Ware betrifft, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, nachdem sie gemäß Absatz 18 die Zustimmung der Vertragsparteien eingeholt hat; hat jedoch der Wirtschaftszweig, dem die Unterstützung gewährt wird, seine Produktion bereits aufgenommen, so kann die betreffende Vertragspartei nach Unterrichtung der Vertragsparteien durch entsprechende Maßnahmen verhindern, daß die Einfuhr der betreffenden Waren während dieser Zeit den normalen Umfang wesentlich übersteigt.

15. Fordern die VERTRAGSPARTEIEN die betreffende Vertragspartei nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Notifizierung dieser Maßnahme auf, Konsultationen mit ihnen zu führen, so kann die Vertragspartei von den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens abweichen, soweit dies für die Anwendung der beabsichtigten Maßnahme erforderlich ist.

16. Ergeht eine Aufforderung durch die VERTRAGSPARTEIEN, so führt die betreffende Vertragspartei mit ihnen Konsultationen über den Zweck der beabsichtigten Maßnahme, über andere mögliche und nach diesem Abkommen zulässige Maßnahmen sowie über die etwaige Auswirkung der beabsichtigten Maßnahme auf die Handels- und Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN bei diesen Konsultationen ebenfalls zu der Auffassung, daß das in Absatz 13 genannte Ziel durch Maßnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht erreicht werden kann, und stimmen sie der beabsichtigten Maßnahme zu, so wird die Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Maßnahmen notwendig ist.

17. Haben die VERTRAGSPARTEIEN innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 14 der beabsichtigten Maßnahme nicht zugestimmt, so kann die betreffende Vertragspartei diese Maßnahme einleiten, nachdem sie die VERTRAGSPARTEIEN davon benachrichtigt hat.

18. Betrifft die beabsichtigte Maßnahme eine Ware, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, so tritt die betreffende Vertragspartei mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, in Konsultationen ein. Die VERTRAGSPARTEIEN werden der Maßnahme zustimmen, wenn nach ihrer Auffassung das in Absatz 13 genannte Ziel durch Maßnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht erreicht werden kann und wenn sie sich überzeugt haben,

  1. daß mit diesen Vertragsparteien bei den oben genannten Konsultationen eine Einigung erzielt worden ist, oder

  2. – falls innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 14 bei den VERTRAGSPARTEIEN eine Einigung nicht erzielt worden ist – daß die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, sich in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, eine Einigung herbeizuführen, und daß die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind.

Die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, wird sodann von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Maßnahme erforderlich ist.

19. Betrifft eine nach Absatz 13 beabsichtigte Maßnahme einen Wirtschaftszweig, dessen Errichtung ursprünglich durch den mittelbaren Schutz erleichtert wurde, der sich aus Beschränkungen ergeben hat, welche die betreffende Vertragspartei aus Zahlungsbilanzgründen im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens eingeführt hatte, so kann die Vertragspartei diesen Abschnitt in Anspruch nehmen; sie darf jedoch die beabsichtigte Maßnahme nicht ohne Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN anwenden.

20. Aus den vorstehenden Absätzen dieses Abschnitts kann eine Berechtigung zum Abweichen von den Artikeln I, II und XIII dieses Abkommens nicht abgeleitet werden. Die einschränkenden Bestimmungen des Absatzes 10 gelten auch für die Beschränkungen nach diesem Abschnitt.

21. Wird eine Maßnahme nach Absatz 17 angewandt, so kann jede dadurch wesentlich betroffene Vertragspartei im Handel mit der diesen Abschnitt in Anspruch nehmenden Vertragspartei die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder anderer Verpflichtungen aus diesem Abkommen jederzeit aussetzen, sofern die VERTRAGSPARTEIEN dies nicht mißbilligen, die VERTRAGSPARTEIEN sind jedoch hiervon innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Maßnahme zum Schaden der betroffenen Vertragspartei eingeführt oder wesentlich geändert wurde, in Kenntnis zu setzen; dies hat sechzig Tage im voraus zu geschehen. Die betroffene Vertragspartei muß hinreichende Gelegenheit zu Konsultationen nach Artikel XXII gewähren.

Abschnitt D

22. Eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe b) fällt und im Interesse der Entwicklung ihrer Wirtschaft eine Maßnahme nach Absatz 13 zur Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges einführen will, kann bei den VERTRAGSPARTEIEN die Genehmigung einer solchen Maßnahme beantragen. Die VERTRAGSPARTEIEN werden unverzüglich mit dieser Vertragspartei Konsultationen führen und sich bei ihrem Beschluß von den in Absatz 16 dargelegten Erwägungen leiten lassen. Geben die VERTRAGSPARTEIEN ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme, so wird die betreffende Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Maßnahme erforderlich ist. Wird hiervon eine Ware betroffen, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, so wird Absatz 18 angewandt.

23. Maßnahmen nach diesem Abschnitt müssen mit Absatz 20 im Einklang stehen.

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DAAAH-42825