GATT 1994 Art. IV

Teil II

Art. IV Sonderbestimmungen für Kinofilme

Falls eine Vertragspartei innerstaatliche Vorschriften über mengenmäßige Beschränkungen für belichtete Kinofilme erläßt oder beibehält, ist dafür die Form von Spielzeitkontingenten zu wählen, die folgenden Voraussetzungen entsprechen müssen:

  1. Bei Spielzeitkontingenten kann verlangt werden, daß ein bestimmter Mindestanteil der Gesamtspielzeit, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne von mindestens einem Jahr zur gewerblichen Vorführung aller Kinofilme jeglichen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird, auf die Vorführung von Filmen inländischen Ursprungs entfällt; die Kontingente werden nach der Spielzeit je Theater und Jahr oder nach einer gleichwertigen Grundlage berechnet;

  2. Mit Ausnahme der den Filmen inländischen Ursprungs im Rahmen des Spielzeitkontingents vorbehaltenen Spielzeit darf die Spielzeit – einschließlich der ursprünglich Filmen inländischen Ursprungs vorbehaltenen, aber nachträglich durch Verwaltungsentscheidung freigegebenen Spielzeit – weder rechtlich oder tatsächlich nach Lieferländern aufgeteilt werden;

  3. Abweichend von Buchstabe b) darf eine Vertragspartei Spielzeitkontingente der in Buchstabe a) genannten Art beibehalten, in denen ausländischen Filmen bestimmten Ursprungs ein Mindestanteil an der Spielzeit vorbehalten ist; Voraussetzung hierfür ist, daß dieser Mindestanteil nicht über den Stand vom hinaus erhöht wird;

  4. Die Einschränkung, Lockerung oder Beseitigung von Spielzeitkontingenten wird Gegenstand von Verhandlungen sein.

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DAAAH-42825