Teil II
Art. XIX Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
1.
Wird infolge unvorhergesehener Entwicklungen und der Auswirkungen der von einer Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich der Zollzugeständnisse, eine Ware in das Gebiet dieser Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt, daß dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in diesem Gebiet ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so steht es dieser Vertragspartei frei, ihre hinsichtlich einer solchen Ware übernommene Verpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder das betreffende Zugeständnis zurückzunehmen oder abzuändern, soweit und solange dies zur Verhütung oder Behebung des Schadens erforderlich ist.
Wird eine Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses hinsichtlich einer Präferenz ist, in das Gebiet einer Vertragspartei unter den in Buchstabe a) angeführten Umständen eingeführt, so daß dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in dem Gebiet einer Vertragspartei, die eine solche Präferenz erhält oder erhalten hat, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so steht es der einführenden Vertragspartei frei, auf Antrag dieser anderen Vertragspartei ihre diesbezügliche Verpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder das Zugeständnis hinsichtlich dieser Ware zurückzunehmen oder abzuändern, soweit und solange dies zur Verhütung oder Behebung des Schadens erforderlich ist.
2. Bevor eine Vertragspartei eine Maßnahme auf Grund des Absatzes 1 trifft, wird sie dies den VERTRAGSPARTEIEN solange wie möglich im voraus schriftlich mitteilen; sie wird den VERTRAGSPARTEIEN und den Vertragsparteien, die als Ausfuhrländer der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse haben, Gelegenheit geben, mit ihr Konsultationen über die beabsichtigte Maßnahme zu führen. Bezieht sich eine solche Mitteilung auf ein Zugeständnis hinsichtlich einer Präferenz, so ist dabei die Vertragspartei anzugeben, die diese Maßnahme beantragt hat. In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen würde, kann eine Maßnahme nach Absatz 1 vorläufig ohne vorhergehende Konsultationen getroffen werden, jedoch unter der Bedingung, daß diese unmittelbar nach Einleitung dieser Maßnahme stattfinden.
3.
Gelangen die interessierten Vertragsparteien hinsichtlich dieser Maßnahme nicht zu einem Einvernehmen, so steht es der Vertragspartei, die diese Maßnahme zu treffen oder weiterhin anzuwenden beabsichtigt, frei, dies trotzdem zu tun; in diesem Fall steht es den hiervon betroffenen Vertragsparteien frei, spätestens neunzig Tage danach und frühestens dreißig Tage nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei den VERTRAGSPARTEIEN die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen aus diesem Abkommen auf den Handel der eine solche Maßnahme anwendenden Vertragspartei, oder im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b) auf den Handel der eine solche Maßnahme beantragenden Vertragspartei auszusetzen, sofern die VERTRAGSPARTEIEN dies nicht mißbilligen.
Wird ohne vorhergehende Konsultation eine Maßnahme nach Absatz 2 getroffen, die inländischen Erzeugern der dadurch betroffenen Ware im Gebiet einer Vertragspartei einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, so steht es einer Vertragspartei abweichend von den in Buchstabe a) enthaltenen Bestimmungen frei, gleichzeitig mit der Einleitung dieser Maßnahme und während der Dauer der Konsultationen Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, falls ein Aufschub eine schwer gutzumachende Schädigung zur Folge hätte.
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DAAAH-42825