Teil II
Art. XI Allgemeine Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen
1. Außer Zöllen, Abgaben und sonstigen Belastungen darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen oder in Form von anderen Maßnahmen, weder erlassen noch beibehalten.
2. Absatz 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fälle:
Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen, die vorübergehend angewendet werden, um einen kritischen Mangel an Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wichtigen Waren zu verhüten oder zu beheben;
Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, die zur Anwendung von Normen oder Vorschriften über die Sortierung, die Einteilung nach Güteklassen und den Absatz von Waren im internationalen Handel notwendig sind;
Beschränkungen der Einfuhr von Erzeugnissen der Landwirtschaft oder Fischerei in jeglicher Form, die zur Durchführung von staatlichen Maßnahmen erforderlich sind, sofern diese Maßnahmen dazu dienen,
die Mengen des gleichartigen inländischen Erzeugnisses oder in Ermangelung einer erheblichen inländischen Produktion dieser Art die Mengen des entsprechenden, inländischen Ersatzerzeugnisses, die verkauft oder hergestellt werden dürfen, zu beschränken; oder
einen vorübergehenden Überschuß des gleichartigen inländischen Erzeugnisses oder in Ermangelung einer erheblichen inländischen Produktion dieser Art einen vorübergehenden Überschuß des entsprechenden inländischen Ersatzerzeugnisses dadurch zu beseitigen, daß dieser Überschuß bestimmten Verbrauchergruppen kostenlos oder unter dem Marktpreis zur Verfügung gestellt wird; oder
die zulässige Produktion eines tierischen Erzeugnisses, die vollständig oder größtenteils von der eingeführten Ware unmittelbar abhängt, mengenmäßig zu beschränken, sofern die Inlandsproduktion dieser Ware verhältnismäßig geringfügig ist.
Jede Vertragspartei, die bei der Einfuhr eines Erzeugnisses Beschränkungen nach Buchstabe c) anwendet, wird die Gesamtmenge oder den Gesamtwert des während einer bestimmten künftigen Zeitspanne zur Einfuhr zugelassenen Erzeugnisses sowie jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes veröffentlichen. Ferner dürfen die nach Ziffer i) angewandten Beschränkungen nicht so beschaffen sein, daß sie zu einer Verminderung der Gesamteinfuhr im Verhältnis zur gesamten Inlandsproduktion führen, verglichen mit dem Verhältnis, das sich aller Voraussicht nach zwischen beiden ergeben würde, wenn keine Beschränkungen bestünden. Zur Feststellung dieses Verhältnisses wird die Vertragspartei das während einer früheren Vergleichsperiode bestehende Verhältnis sowie alle besonderen Umstände gebührend berücksichtigen, die den Handel mit dem betreffenden Erzeugnis beeinflußt haben oder noch beeinflussen.
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DAAAH-42825