Teil II
Art. III Gleichstellung ausländischer mit inländischen Waren auf dem Gebiet der inneren Abgaben und Rechtsvorschriften
1. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die inneren Abgaben und sonstigen Belastungen, die Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, Verteilung oder Verwendung von Waren im Inland sowie inländische Mengenvorschriften über die Mischung, Veredelung oder Verwendung von Waren nach bestimmten Mengen oder Anteilen auf eingeführte oder inländische Waren nicht derart angewendet werden sollen, daß die inländische Erzeugung geschützt wird.
2. Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen weder direkt noch indirekt höheren inneren Abgaben oder sonstigen Belastungen unterworfen werden als gleichartige inländische Waren. Auch sonst darf eine Vertragspartei innere Abgaben oder sonstige Belastungen auf eingeführte oder inländische Waren nicht in einer Weise anwenden, die den Grundsätzen des Absatzes 1 widerspricht.
3. Eine Vertragspartei, die eine innere Abgabe erhebt, welche zwar mit Absatz 2 unvereinbar, aber nach einem am in Kraft befindlichen Handelsabkommen ausdrücklich gestattet ist, in dem der Einfuhrzoll für die besteuerte Ware gegen eine Erhöhung gebunden ist, kann die Anwendung des Absatzes 2 auf die Abgabe aufschieben, bis sie von den Verpflichtungen des betreffenden Handelsabkommens Befreiung erlangen und den Zoll so weit erhöhen kann, wie es erforderlich ist, um die Beseitigung des durch die Abgabe gewährten Schutzes auszugleichen.
4. Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen hinsichtlich aller Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, Verteilung oder Verwendung im Inland keine weniger günstige Behandlung erfahren als gleichartige Waren inländischen Ursprungs. Dieser Absatz schließt die Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht aus, sofern diese ausschließlich durch die Wirtschaftlichkeit der Beförderungsmittel, nicht aber durch den Ursprung der Waren bedingt sind.
5. Eine Vertragspartei darf keine inländische Mengenvorschrift über die Mischung, Veredelung oder Verwendung von Waren nach bestimmten Mengen oder Anteilen erlassen oder beibehalten, die mittelbar oder unmittelbar bestimmt, daß eine festgesetzte Menge oder ein bestimmter Anteil der Ware, auf die sich die Vorschrift bezieht, aus inländischen Produktionsquellen stammen muß. Auch sonst darf eine Vertragspartei inländische Mengenvorschriften nicht in einer Weise anwenden, die den Grundsätzen des Absatzes 1 widerspricht.
6. Absatz 5 gilt nicht für inländische Mengenvorschriften, die im Gebiet einer Vertragspartei je nach ihrer Wahl am , oder in Kraft waren; Voraussetzung hierfür ist, daß eine derartige dem Absatz 5 entgegenstehende Vorschrift nicht in einer die Einfuhr schädigenden Weise geändert wird und daß sie bei Verhandlungen wie ein Zoll behandelt wird.
7. Eine inländische Mengenvorschrift über die Mischung, Veredelung oder Verwendung von Waren nach bestimmten Mengen oder Anteilen darf nicht derart angewendet werden, daß die Menge oder der Anteil unter die ausländischen Versorgungsquellen aufgeteilt wird.
8.
Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften über die Beschaffung von Waren durch staatliche Stellen, sofern die Waren für staatliche Zwecke, nicht aber für den kommerziellen Wiederverkauf oder für die Erzeugung von Waren zum kommerziellen Verkauf erworben werden.
Dieser Artikel schließt nicht aus, daß inländischen Erzeugern Subventionen gewährt werden; dies gilt auch für inländischen Erzeugern gewährte Zuwendungen, die aus den Erträgnissen innerer Abgaben oder sonstiger Belastungen stammen, welche im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels auferlegt werden, sowie für Subventionen in Form des staatlichen Ankaufs inländischer Waren.
9. Die Vertragsparteien erkennen an, daß inländische Maßnahmen zur Festsetzung von Höchstpreisen, auch wenn sie mit den übrigen Bestimmungen dieses Artikels im Einklang stehen, die Interessen von Vertragsparteien schädigen können, welche die eingeführten Waren liefern. Demnach werden Vertragsparteien, die derartige Maßnahmen anwenden, die Interessen ausführender Vertragsparteien berücksichtigen, um schädigende Wirkungen soweit wie möglich zu vermeiden.
10. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei innerstaatliche Vorschriften über mengenmäßige Beschränkungen für belichtete Kinofilme, die den Vorschriften des Artikels IV entsprechen, erläßt oder beibehält.
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DAAAH-42825