GATT 1994 Art. I

Teil I

Art. I Allgemeine Meistbegünstigung

1. Bei Zöllen und Belastungen aller Art, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren oder Ausfuhren auferlegt werden, bei dem Erhebungsverfahren für solche Zölle und Belastungen, bei allen Vorschriften und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr und bei allen in Artikel III Absätze 2 und 4 behandelten Angelegenheiten werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei für eine Ware gewährt, welche aus einem anderen Land stammt oder für dieses bestimmt ist, unverzüglich und bedingungslos für alle gleichartigen Waren gewährt, die aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien stammen oder für diese bestimmt sind.

2. Absatz 1 macht die Beseitigung von Präferenzen bei Einfuhrzöllen oder sonstigen Belastungen der Einfuhr nicht erforderlich, sofern sie nicht höher sind als in Absatz 4 vorgesehen und sich in folgendem Rahmen halten:

  1. Präferenzen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr der in Anlage A genannten Gebiete in Kraft sind, vorbehaltlich der dort festgesetzten Bedingungen;

  2. Präferenzen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Gebieten in Kraft sind, welche am unter gemeinsamer Souveränität standen oder durch ein Protektorats- oder Souveränitätsverhältnis miteinander verbunden waren und in den Anlagen B, C und D genannt sind, vorbehaltlich der dort festgesetzten Bedingungen;

  3. Präferenzen, die ausschließlich zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea in Kraft sind;

  4. Präferenzen, die ausschließlich zwischen den in Anlage E und F genannten benachbarten Staaten in Kraft sind.

3. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Präferenzen zwischen den Staaten, die früher Teile des Osmanischen Reiches waren und am von ihm abgetrennt wurden, sofern diese Präferenzen nach Artikel XXV Absatz 5 gebilligt werden, der hierbei unter Berücksichtigung von Artikel XXIX Absatz 1 anzuwenden ist.

4. Bei einer Ware, für die gemäß Absatz 2 eine Präferenz zugelassen ist, darf die Präferenzspanne, soweit sie in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen nicht ausdrücklich als Präferenzhöchstspanne festgesetzt ist, folgende Grenze nicht überschreiten:

  1. Bei Zöllen oder sonstigen Belastungen für eine in einer solchen Liste angeführte Ware: die Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz, die in der Liste vorgesehen sind; ist kein Präferenzzollsatz vorgesehen, so wird im Sinne dieses Absatzes der am in Kraft befindliche Präferenzzollsatz als geltend angewendet; ist kein Meistbegünstigungszollsatz vorgesehen, so darf die Präferenzspanne die Differenz nicht überschreiten, die am zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz bestand;

  2. Bei Zöllen oder sonstigen Belastungen für eine in einer solchen Liste nicht angeführte Ware: die Differenz, die am zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz bestand.

Bei den in Anlage G genannten Vertragsparteien wird der unter den Buchstaben a) und b) angeführte Stichtag des durch die in dieser Anlage festgesetzten Stichtage ersetzt.

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DAAAH-42825