BO § 98

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

p) Lüftungsvorrichtungen

§ 98

(1) 1Die Lüftungsvorrichtung auf Geräten, die Branntwein enthalten, auf Gefäßen und Branntweinrohren besteht in der Regel aus einem senkrecht angebrachten Luftrohr. 2Auf seiner offenen Mündung ist eine Haube zu befestigen, die nach unten durch eine durchlochte Platte mit Luftöffnungen von höchstens 1,5 Millimeter Weite abgeschlossen wird. 3Die Haube selbst darf keine Luftlöcher enthalten. 4Die Luftrohre müssen so hoch sein, dass bei einer guten Betriebsführung ein Austreten von Branntwein aus der Mündung nicht zu befürchten ist. 5Diese Bedingung gilt bei Luftrohren an Kühlern als erfüllt, wenn bei einer höchsten stündlichen Branntweinerzeugung bis zu 30 Liter die Mündung des Luftrohres den Branntweinauslauf aus dem Kühler um mindestens 300 Millimeter, bei größerer stündlicher Branntweinerzeugung aber um mindestens 750 Millimeter überragt.

(2) Wenn in den Anlagen mindestens ein vorschriftmäßiges Luftrohr (Absatz 1) vorhanden ist, kann die Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, von Gefäßen und Branntweinrohren auch durch Rohrverbindungen mit diesem Luftrohr (Luftverbindungsrohre) herbeigeführt werden.

(3) Zur Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, und von Gefäßen können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie weder ein Austreten von Branntwein gestatten noch von außen in ihrer Wirksamkeit willkürlich beeinflusst werden können.

(4) 1Zur Lüftung von Geräten und Rohren, die weingeisthaltige Dämpfe enthalten, können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie von außen her nicht beliebig geöffnet werden können. 2Sonst sind sie in ein Rohr, das mit dem zum Kühler führenden Geistrohr zu verbinden ist, derart einzubauen, dass die heraustretenden Dämpfe nach dem Kühler hin entweichen.

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YAAAC-85660