BO § 94

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

l) Hauptsammelgefäße

§ 94

(1) Wenn mehrere Hauptsammelgefäße (§ 72 Abs. 2) aufgestellt sind, ist die Verbindung der Gefäße untereinander und die Zuleitung des Branntweins so einzurichten, dass erst ein Gefäß befüllt wird und der nachfolgende Branntwein alsdann ungehindert in ein anderes Gefäß laufen kann.

(2) 1Der Raumgehalt der Hauptsammelgefäße einer Brennerei muss insgesamt so groß sein, dass die Branntweinmenge untergebracht werden kann, die in einem Monat bei voller Ausnutzung der vorhandenen Betriebseinrichtung erzeugt werden kann. 2Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung des Bundesmonopolamts einen kleineren Raumgehalt zulassen, wenn dadurch nicht die Abfertigungsbeamten übermäßig in Anspruch genommen werden und bei Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert wird, der Frachtraum noch lohnend ausgenutzt werden kann.

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YAAAC-85660