BO § 91
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen
h) Tagessammelgefäße
§ 91
1Um die tägliche Ausbeute oder die Ausbeute bestimmter Mengen der Abbrennstoffe festzustellen, dürfen mit Genehmigung des Hauptzollamts Tagessammelgefäße in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. 2Die Tagessammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.
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YAAAC-85660