BO § 77
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
2. Anforderungen, die allgemein an Geräte, Gefäße und Rohre zu stellen sind
a) Beschaffenheit
§ 77
Alle Rohre (§ 74 Abs. 2) müssen eine ihrem Zweck entsprechende lichte Weite haben.
Fundstelle(n):
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YAAAC-85660