BO § 6
Erstes Buch: Herstellung und Reinigung des Branntweins
1. Abschnitt: Herstellung des Branntweins
4. Obstbrennereien
§ 6
Obststoffe, denen zur Erhöhung der Weingeistausbeute Zucker, Melasse oder dergleichen zugesetzt worden ist (z. B. gezuckertes Obst, überzuckerter Wein), dürfen in Obstbrennereien nicht verarbeitet werden.
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YAAAC-85660