BO § 59
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien
4. Vermessung von Geräten und Gefäßen
§ 59
(1) Andere Gefäße und Geräte können nass oder trocken vermessen werden.
(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermessungen zuzuziehen.
Fundstelle(n):
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YAAAC-85660