BO § 48

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

1. Errichtung von Brennereien

§ 48 [1]

(1) 1Wer eine Verschlussbrennerei (§ 52 des Gesetzes) errichten oder eine Abfindungsbrennerei verschlusssicher herrichten will, hat dies dem Hauptzollamt vorher so zeitig mitzuteilen, dass Anordnungen der Zollbehörde bei der Einrichtung der Brennerei berücksichtigt werden können. 2Der Mitteilung sind Zeichnungen der Betriebsräume und der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) sowie eine Beschreibung der geplanten Betriebseinrichtung beizugeben. 3Außerdem sind nähere Angaben über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe und über den beabsichtigten Betriebsumfang zu machen. 4Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr (§§ 72, 101 bis 107) oder einer Privatmessuhr (§ 108) gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.

(2) 1Wer eine Obstabfindungsbrennerei (§ 57 des Gesetzes) errichten will, bedarf hierzu der Genehmigung des Hauptzollamts; diese wird nur erteilt, wenn das Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung nach § 119 Abs. 3 ausgestellt hat. 2Mit dem Antrag auf Genehmigung sind eine Zeichnung und eine Beschreibung der Brenngeräte, deren Aufstellung beabsichtigt ist, vorzulegen. 3Vor Erteilung der Genehmigung sollen das Brennereigebäude oder die Brennereiräume nicht hergerichtet und die Betriebseinrichtung, insbesondere die Brenngeräte, weder angeschafft noch bestellt werden.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 48 Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 450) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.