BO § 233

Siebentes Buch: Besondere Bestimmungen für einzelne Betriebe

1. Geräte zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein außerhalb der Brennereien

§ 233 [1]

Das Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anmeldungen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen, auch Sicherungen dagegen treffen, dass die Geräte außerhalb der angemeldeten Zeit benutzt werden können.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 233 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 450) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.