BO § 227
Siebentes Buch: Besondere Bestimmungen für einzelne Betriebe
1. Geräte zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein außerhalb der Brennereien
§ 227 [1]
Wer Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter oder Teile davon abgeben will, hat dies unter Angabe des Erwerbers der Zollstelle vor der Abgabe schriftlich anzuzeigen.
Fundstelle(n):
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YAAAC-85660
1Anm. d. Red.: § 227 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.