BO § 222
Sechstes Buch: Branntweinsteuer [1]
2. Festsetzung der Branntweinsteuer [2]
§ 222 [3]
(1) Für den in Verschlussbrennereien erzeugten ablieferungsfreien Branntwein erteilen die Abfertigungsbeamten bei der Branntweinabnahme dem Brennereibesitzer einen Steuerbescheid, wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird.
(2) (weggefallen)
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YAAAC-85660