BO § 219
Fünftes Buch: Branntweinübernahmepreise
4. Betriebswechsel
§ 219
1Ändert sich bei einem Betriebswechsel der Übernahmepreis, so wird das Übernahmegeld neu berechnet. 2Der Brennereibesitzer hat zu viel gezahltes Übernahmegeld zurückzuzahlen. 3§ 217 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660