BO § 218

Fünftes Buch: Branntweinübernahmepreise

3. Neuberechnung des Übernahmegeldes

§ 218

1Das Übernahmegeld wird neu berechnet, wenn nach der tatsächlichen Erzeugung ein anderer Übernahmepreis in Betracht kommt, als er ursprünglich angesetzt war. 2Brennereibesitzer und Stoffbesitzer haben Beträge, die sie zu viel erhalten haben, zurückzuzahlen. 3Beträge, die sie zu wenig erhalten haben, werden ihnen nachgezahlt.

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YAAAC-85660