BO § 216

Fünftes Buch: Branntweinübernahmepreise

1. Im Allgemeinen

§ 216 [1]

1Die Brennereibesitzer haben auf Verlangen des Bundesmonopolamts die für die Festsetzung des Grundpreises, der Abzüge und Zuschläge notwendigen Angaben zu machen. 2Solche können insbesondere verlangt werden über ihre Wirtschaftsführung, die Kartoffelanbaufläche, die mutmaßlichen und tatsächlichen Erträge ihrer Kartoffelernten, den voraussichtlichen Umfang der Branntweinherstellung und über die Mengen und Preise der außer dem Branntwein gewonnenen Nebenerzeugnisse und Abfallstoffe.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 216 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.