BO § 205

Viertes Buch: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

1. Abschnitt: Ablieferung

9. Buchführung

§ 205

(1) (weggefallen)

(2) Die Zollstelle hat über die Verschlussbrennereien des Bezirks für den Zeitraum des Betriebsjahrs ein Branntweinabnahmehauptbuch nach Muster 27 zu führen.

(3) Das Ergebnis der Abnahme ist nach ihrer Beendigung vom ersten Abfertigungsbeamten in das Abnahmebuch und demnächst von der Zollstelle in das Abnahmehauptbuch einzutragen.

(4) 1Wird Branntwein, der am Schluss des Betriebsjahrs hergestellt worden ist, erst im folgenden Betriebsjahr abgefertigt, so sind die Abfertigungsanträge und das Abnahmeergebnis noch in die Abnahmebücher des abgelaufenen Betriebsjahrs einzutragen. 2Soll Branntwein, der teils im abgelaufenen, teils im neuen Betriebsjahr hergestellt worden ist, auf Grund desselben Abfertigungsantrags abgenommen werden, so ist der Antrag in beide Abnahmehauptbücher einzutragen; das Ergebnis der Abnahme ist nach § 192 Abs. 4 zu teilen und in die Abnahmebücher jedes Jahres die in ihm hergestellte Weingeistmenge einzutragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660