Viertes Buch: Ablieferung und Übernahme des Branntweins
1. Abschnitt: Ablieferung
8. Nebenerzeugnisse
§ 204
1Nebenerzeugnisse der Branntweingewinnung (Fuselöle), die aus dem Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung ausgeschieden werden, dürfen außer Anspruch gelassen werden, wenn ihr Gehalt an Fuselöl mindestens 75 Raumhundertteile beträgt. 2Der Gehalt an Fuselöl ist nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen. 3Die Abfertigung der Nebenerzeugnisse ist im Abnahmebuch zu vermerken.
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YAAAC-85660