BO § 187

Viertes Buch: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

1. Abschnitt: Ablieferung

2. Abnahmetage

§ 187 [1]

(1) 1Die Abnahmetage werden vom ersten Abfertigungsbeamten nach den Richtlinien des Bundesmonopolamts und nach Anhörung des Brennereibesitzers mindestens für einen Monat und so rechtzeitig im Voraus bestimmt, dass bei den Brennereien, die den Branntwein abliefern, die zu dessen Versendung erforderlichen Gefäße rechtzeitig von der Bundesmonopolverwaltung bereitgestellt werden können. 2Bei Festsetzung der Abnahmetage für diese Brennereien ist darauf zu achten, dass bei Verladung mit der Eisenbahn der Frachtraum nach Möglichkeit ausgenutzt wird. 3Die Abnahmetage können aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden, wenn durch Benehmen mit der Bundesmonopolverwaltung festgestellt wird, dass die Versandgefäße zu dem in Aussicht genommenen Tag bereitgestellt werden können.

(2) 1Die festgesetzten Abnahmetage sind dem Brennereibesitzer, der Zollstelle und der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung, Abteilung Fässer, mindestens 14 Tage vor der ersten Abnahme im Monat mitzuteilen. 2Für die Mitteilung an die Verwertungsstelle ist das vom Bundesmonopolamt vorgeschriebene Muster zu verwenden; hierbei ist die voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein (§ 149) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben. 3Für Brennereien, die den Branntweinaufschlag entrichten, ist die Anzeige an die Verwertungsstelle nicht notwendig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 187 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.