Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen
B. Abfindungsbrennereien
4. Abfindungsanmeldung
§ 172
1Wird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid (§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, fällt die nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes entstandene Branntweinsteuer weg. 2Wird der Branntwein nicht oder nicht vollständig abgeliefert, wird die nach § 50 Abs. 3 der Abgabenordnung unbedingt gewordene Branntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der Branntwein ist nachweislich untergegangen.
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YAAAC-85660