BO § 153

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

11. Störungen und Gefährdungen der Sicherungsmaßnahmen. Störungen im Gange amtlicher Messuhren

§ 153

(1) 1Wenn Eile geboten ist, ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei dem Aufsichtsoberbeamten, spätestens aber innerhalb 24 Stunden – in anderen Fällen sobald als möglich –, der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. 2Insbesondere ist festzustellen, wieviel Branntwein verloren gegangen oder entnommen worden ist oder von der Messuhr zu wenig oder zu viel angezeigt ist, und zu erörtern, wie Vorgänge gleicher Art künftig vermieden werden können. 3Lassen sich Beschädigungen nicht sogleich beseitigen, verletzte Verschlüsse nicht durch ordnungsmäßige ersetzen oder sonstige Störungen nicht durch besondere, wenn auch vorläufige Sicherungsmaßnahmen abstellen, so bestimmt der Aufsichtsoberbeamte nach dem Antrag des Brennereibesitzers, ob die Brennerei einstweilen den Betrieb einstellen oder auf die Mindestmenge abgefunden werden soll (§ 115 Abs. 2 unter c). 4Unter Umständen ist unabgefertigter Branntwein abzunehmen oder seine Weingeistmenge nach § 192 Abs. 3 zu ermitteln.

(2) 1Über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung aufzunehmen. 2Hat der Aufsichtsoberbeamte die Verhandlung nicht selbst aufgenommen, so muss er den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in allen wichtigen Fällen an Ort und Stelle nachprüfen.

(3) Die Verhandlung ist dem Hauptzollamt vorzulegen.

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YAAAC-85660