Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen
A. Verschlussbrennereien
10. In Messuhren enthaltener Branntwein
§ 151
1Wird bei der Prüfung, Reinigung oder sonstigen Behandlung der Messuhr oder einzelner Teile oder der Vorlage Branntwein entnommen, so ist er, soweit er nicht wieder in die Messuhr oder die Vorlage eingefüllt wird, nach dem Antrag des Brennereibesitzers unter amtlicher Aufsicht in die Maische zu schütten oder auf andere Art dem Betrieb wieder zuzuführen oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 2Er darf auch zunächst unter amtlichen Verschluss genommen werden, um später dem Betrieb wieder zugeführt oder amtlich vernichtet zu werden.
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YAAAC-85660