BO § 147
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen
A. Verschlussbrennereien
7. Buchführung
§ 147
Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch und, wenn amtliche Messuhren vorhanden sind, außerdem für jede Messuhr ein Messuhrbuch nach vorgeschriebenen Mustern zu führen.
Fundstelle(n):
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YAAAC-85660