BO § 143
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen
A. Verschlussbrennereien
4. Betriebsführung
b) Brennfrist; Roh- und Feinbrennen
§ 143
Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.
Fundstelle(n):
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YAAAC-85660