BO § 136
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen
A. Verschlussbrennereien
2. Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vor der Betriebseröffnung
§ 136
1Über das Ergebnis der Prüfung nach § 135 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Verhandlung aufzunehmen. 2Werden andere oder neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.
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YAAAC-85660