BO § 136

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

2. Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vor der Betriebseröffnung

§ 136

1Über das Ergebnis der Prüfung nach § 135 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Verhandlung aufzunehmen. 2Werden andere oder neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.

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YAAAC-85660