BO § 132

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien

9. Abfindung auf die Mindestmenge

§ 132 [1]

(1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in dem Steuer- oder Ablieferungsbescheid die Alkoholmenge, die nach dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) hergestellt werden kann, mit der Verpflichtung festgesetzt, dass der Brennereibesitzer den gesamten erzeugten Branntwein zur Abfertigung vorzuführen hat.

(2) 1Der erzeugte Branntwein unterliegt der amtlichen Überwachung und ist bis zur amtlichen Feststellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. 2Auf die Aufbewahrung, weitere Abfertigung und Ablieferungspflicht des Branntweins, auf die Berechnung und Entrichtung der Branntweinsteuer sind die Bestimmungen für Verschlussbrennereien anzuwenden. 3In den Fällen des § 115 Abs. 2 unter a ist der Branntwein auch dann von der Ablieferungspflicht befreit und nach der Abfertigung dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung der Branntweinsteuer zu überlassen, wenn es sich nicht um Branntwein aus Obststoffen handelt.

(3) 1Das Hauptzollamt kann für Kleinbrennereien Erleichterungen für die Abnahme zulassen; es kann insbesondere genehmigen, dass der Branntwein statt verwogen mit geeichten Gefäßen vermessen wird. 2Für diesen Fall ist die Weingeistmenge nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 132 Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 1. 10. 2006.