Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien
8. Ausbeutesätze
c) Besondere Ausbeutesätze
§ 129 [1]
(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.
(2) 1Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung eines zweiten Beamten vorzunehmen. 2Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen.
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YAAAC-85660
1Anm. d. Red.: § 129 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.