BO § 127

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien

8. Ausbeutesätze

c) Besondere Ausbeutesätze

§ 127

(1) 1Der Aufsichtsoberbeamte hat den Zeitpunkt für die Ausbeuteermittlung (§ 128) zu bestimmen. 2Die Ermittlung ist unvermutet und erst dann vorzunehmen, wenn der Betrieb gleichmäßig geworden ist. 3Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Ermittlungen und die Entnahme der erforderlichen Proben jederzeit zu gestatten.

(2) 1Die Ausbeuteermittlung ist zu wiederholen, wenn das erstmalige Ergebnis nicht zutreffend erscheint. 2Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Einrichtung oder die Betriebsart der Brennerei oder die Art oder Beschaffenheit der zum Abtrieb gelangenden Stoffe wesentlich geändert haben. 3Weicht die Ausbeute von dem festgesetzten Ausbeutesatz um mehr als ein zehntel Liter ab, so hat das Hauptzollamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen.

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YAAAC-85660