BO § 109

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

6. Ausnahmen

§ 109

Das Hauptzollamt ist ermächtigt,

  1. in einzelnen Fällen weitere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wenn die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 zur Sicherung der Monopolbelange nicht genügend erscheinen;

  2. im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt in einzelnen Fällen zuzulassen, dass die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden. 2Hierbei können besondere Aufsichtsmaßnahmen angeordnet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660