Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
6. Ausnahmen
§ 109
Das Hauptzollamt ist ermächtigt,
in einzelnen Fällen weitere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wenn die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 zur Sicherung der Monopolbelange nicht genügend erscheinen;
im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt in einzelnen Fällen zuzulassen, dass die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden. 2Hierbei können besondere Aufsichtsmaßnahmen angeordnet werden.
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YAAAC-85660