BO § 108
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
5. Messuhren
b) Privatmessuhren
§ 108
1In die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen dürfen Privatmessuhren mit Genehmigung des Hauptzollamts eingeschaltet werden. 2Sie müssen einen ungehinderten Durchfluss des Branntweins gewährleisten und dürfen keine Absonderung von Proben zulassen.
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YAAAC-85660