BO § 108

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

5. Messuhren

b) Privatmessuhren

§ 108

1In die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen dürfen Privatmessuhren mit Genehmigung des Hauptzollamts eingeschaltet werden. 2Sie müssen einen ungehinderten Durchfluss des Branntweins gewährleisten und dürfen keine Absonderung von Proben zulassen.

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YAAAC-85660