BO § 106
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
5. Messuhren
a) Amtliche Messuhren
1. Hauptmessuhren
§ 106
Hauptmessuhren sind die amtlichen Messuhren, die zur Erfassung des Branntweins dienen (§§ 101 bis 105).
Fundstelle(n):
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YAAAC-85660