BO § 106

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

5. Messuhren

a) Amtliche Messuhren

1. Hauptmessuhren

§ 106

Hauptmessuhren sind die amtlichen Messuhren, die zur Erfassung des Branntweins dienen (§§ 101 bis 105).

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YAAAC-85660