BO § 101
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
5. Messuhren
a) Amtliche Messuhren
§ 101
Amtliche Messuhren sind die von der Bundesmonopolverwaltung zugelassenen Weingeistzähler, Weingeistmesser und Probenehmer.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660