WindSeeG § 91

Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie [1]

Abschnitt 2: Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen

Unterabschnitt 2: Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

§ 91 Nutzung von Unterlagen [2]

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Fall der oder Plangenehmigungen nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 69 Absatz 5 sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur Verfügung stellen.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss die nach Absatz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bundesnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung auf der betreffenden Fläche nach Teil 3 Abschnitt 2 oder 5 übermitteln.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.

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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 67 zu § 91 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .